Ende der Übergangsfrist von Heizkostenabrechnungen mit Wärmepumpen

Ende der Übergangsfrist von Heizkostenabrechnungen mit Wärmepumpen

Zum 30.09.2025 läuft die Übergangsfrist aus, welche es erlaubte, Heizkosten pauschal zu verteilen, sofern für die Wärmeerzeugung eine Wärmepumpe zum Einsatz kommt.

In diesem Artikel betrachten wir, was es damit auf sich hat.

Die Heizkostennovelle

Die Heizkostenverordnung legt fest, wie der Wärmeverbrauch erfasst und abgerechnet wird. Dabei geht es um Immobilien, welche eine zentrale Heizung für mindestens zwei Einheiten verwenden. Je nachdem, welche Einheit wie viel Wärme verbraucht hat, sollen die Kosten der Beheizung also verbrauchsgerecht aufgeteilt werden.

Bereits 2021 trat die Novelle der Heizkostenverordnung in Kraft.
Ziel der Novelle, welche die Heizkostenverordnung von 1981 erneut an die modernen Gegebenheiten anpasste, war es in erster Linie, den Klimaschutz zu verbessern.
Unter anderem wurde entschieden, dass in diesem Zuge nur noch fernablesbare Geräte verbaut werden dürfen und dass die unterjährige Verbrauchsinformation den Bewohnern einer Immobilie bereitgestellt werden müssen.
Wir haben zuvor bereits ausführlich darüber berichtet.

Anpassung 2024

2024 kam es erneut zu einer Änderung. Dieses Mal standen die Wärmepumpen klar im Fokus.

Eine Wärmepumpe zieht Umweltwärme aus der Luft, dem Grundwasser oder dem Boden und stellt diese für die Heizung von Wohnräumen zur Verfügung.
Diese Geräte waren damals, beim ersten Entwurf der Verordnung Anfang der 80er, noch gar nicht im Gespräch. Dafür werden inzwischen fast 70% der Neubauten mit einer Wärmepumpe ausgestattet. Da es sich hierbei um eine umweltfreundlichere Wärmequelle als es zum Beispiel bei fossilen Brennstoffen der Fall ist handelt, soll diese Art der Wärmeversorgung die älteren Methoden langfristig austauschen – gemeinsam mit anderen umweltfreundlichen Alternativen wie etwa der Solarthermie oder Wasserstoffheizungen.

Mit der Anpassung der Heizkostenverordnung von 2024 entfällt nun die Übergangsfrist eben jener Wärmepumpen:
Nun müssen die Kosten bei der Verwendung von Wärmepumpen, ebenso wie bei anderen Wärmequellen, wie zum Beispiel Erdöl- oder Gasheizungen, nach Verbrauch geschlüsselt werden.

Was besagte die Übergangsfrist?

Die Übergangsfrist galt für den 01.10.2024 bis zum 30.09.2025.

In der Übergangsphase sollte es Eigentümern ermöglicht werden, entsprechende Messgeräte zu installieren und sich auf die Verteilung der Kosten nach Verbrauch einzurichten.

Bis zu diesem Zeitpunkt konnten die Kosten nach zuvor festgelegten Parametern, wie etwa nach der Fläche der Einheiten, pauschal verteilt werden.

Die pauschale Verteilung verursachte zwar weniger Aufwand für den Eigentümer, bedeutete aber auch, dass eine größere Einheit stets auch eine größere Kostenlast zu tragen hatte, selbst wenn sie weniger heizte als Einheiten mit weniger Fläche.
Da dies im Kontrast zu dem Bestreben, den Energieverbrauch zu senken steht, musste diese Art der Verteilung weichen. Mieter, die bewusst heizen und auf ihren Energieverbrauch achten, werden so fairer behandelt.

Kürzungsrecht der Mieter bei Verstoß

Wenn Heizkosten nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, sondern zum Beispiel weiterhin nach Fläche, dann darf der Mieter die Kosten, die auf seinen Anteil entfallen, um 15% kürzen.

Außerdem kann der Mieter diese Kosten um jeweils 3% kürzen, wenn der Eigentümer kein funktionstüchtiges fernablesbares Messgerät installiert hat, sowie wenn er die unterjährigen Verbrauchsinformationen nicht oder nur unvollständig an den Mieter weiterleitet.

Diese Kürzungen können auch summiert werden, wenn der Eigentümer gleich mehrere Verstöße begeht.
Sind zum Beispiel keine fernablesbaren Geräte vorhanden und werden die Kosten nicht nach Verbrauch verteilt, so darf der Mieter eine Kürzung von 18% der auf seinen Anteil entfallenen Kosten vornehmen.

Fazit

  • Kosten für die Beheizung müssen nach tatsächlichem Verbrauch aufgeschlüsselt und auf die Mieter verteilt werden.
  • Seit 2024 gilt dies auch für Wärmepumpen, wobei es eine Übergangsfrist vom 01.10.2024 bis zum 30.09.2025 gab.
    • Bis zu diesem Zeitpunkt konnten Heizkosten noch pauschal, zumeist nach Fläche, verteilt werden.
  • Mieter können Kürzungen ihrer Heizkostenabrechnungen vornehmen, wenn der Vermieter nicht nach Verbrauch abrechnet, keine fernablesbaren Messgeräte installiert und/oder keine unterjährigen Verbrauchsinformationen bereitstellt.

Wie kann easimo bei der Heizkostenabrechnung unterstützen?

Mit easimo können die unterjährigen Verbrauchsinformationen ganz einfach transparent über unsere Portale für Mieter und Eigentümer dargestellt werden. Dabei gibt es eine direkte Kommunikation zwischen dem Messdienstleister und easimo, um zu gewährleisten, dass die Informationen stets aktuell sind.

Wird eine Betriebskostenabrechnung über easimo erstellt, können einzelne Kosten individuell verteilt werden. Liegt eine Heizkostenabrechnung vor, können die Kosten nach Verbrauch also ganz einfach in die Betriebskostenabrechnung übernommen und auf die einzelnen Mieter verteilt werden.

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Novelle der Heizkostenverordnung & Energieeffizienz-Richtlinie

Novelle der Heizkostenverordnung & Energieeffizienz-Richtlinie

Veröffentlicht am 8. März 2022

Seit dem 1. Dezember 2021 ist die Novelle der Heizkostenverordnung in Kraft getreten. Die neue Verordnung verpflichtet Vermieter bei Neuinstallationen zur Messtechnik nur fernablesbare Geräte zu verwenden und den Mietern monatlich die Wärme- und Wasserverbräuche bereitzustellen. Ziel ist es, dadurch langfristig den Klimaschutz zu verbessern.

Den Klimaschutz zu verbessern und den CO²-Ausstoß zu senken ist ein aktuelles Thema und stellt eine große Herausforderung dar, darunter muss auch in der Wohnungswirtschaft der Teil dazu beigetragen werden. Die Energieeffizienzdirektive (EED) setzt dafür den Grundstein.

Ziel der Energieeffizienz-Richtlinie

Das Ziel der neuen Energieeffizienz-Richtlinie ist es, für mehr Transparenz bei den Energiekosten zu sorgen. Durch die erhöhte Transparenz sollen die BewohnerInnen ein stärkeres Bewusstsein für den tatsächlichen Verbrauch von Heizung und Warmwasser haben. Die BewohnerInnen können so ihr Verbrauchsverhalten zeitnah ändern und optimieren, um Energie und Kosten zu sparen. Insgesamt lässt sich so auch die Energieeffizienz von Gebäuden darstellen und vergleichen. Die jährliche Übersicht in der Nebenkostenabrechnung wird nicht mehr reichen, um die BewohnerInnen zeitnah und regelmäßig zu informieren.

Die Energieeffizienz-Richtlinie 2018/2002/EU ist eine der Maßnahmen der Europäischen Union, die in der „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ (25. Februar 2015) entstanden sind. Dadurch soll das Übereinkommen von Paris eingehalten, welches vorsieht, dass die weltweite Erwärmung maximal 2 % betragen soll. Ziel der Europäischen Union ist es, den 2007 prognostizierten Verbrauch bis 2030 um 32,50 % zu senken (EED 2018/2002/EU, Erwägungsgrund 6). Dafür soll von 2021 bis 2030 die Europäische Union jährlich mindestens 0,8 % des Energieverbrauchs einsparen (EED 2018/2002/EU, Erwägungsgrund 12).

Änderungen der Novelle

Folgende Neuerungen gelten seit der Verabschiedung der Novelle der Heizkostenverordnung:

  • Es dürfen nur noch fernablesbare Geräte für Heizkostenverteilern und Zählern neu installiert werden.
  • Bis zum 31.12.2026 haben Vermieter Zeit nicht fernablesbare Geräte auszutauschen. Ab Januar 2027 müssen alle nicht fernablesbaren Geräte entfernt worden sein.
  • Ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes, sind die weiteren Anforderungen der fernablesbaren Geräte beschlossen. Die Geräte müssen dann interoperabel und SMGW-kompatibel sein, d. h. die Geräte müssen an Smart Meter Gateways angebunden werden können. Die Smart Meter Gateways sind eine Kommunikationseinheit, um die sichere Datenübertragung in intelligenten Messgeräten zu gewährleisten.
  • Bis zum 31.12.2031 müssen die fernablesbaren Geräte die weitere Anforderung für die Smart Meter Gateways erfüllen.
  • MieterInnen/BewohnerInnen müssen die monatlichen Verbrauchsinformationen zeitnah und regelmäßig bereitgestellt werden. Die Verbrauchswerte können den MieterInnen in einem Portal wie easimo bereitgestellt werden.

Fernablese Messgeräte

Seit Dezember 2021 müssen zur Verbrauchserfassung von Heizung und Warmwasser nur fernablesbare Messgeräte verbaut werden. Nicht fernablesbare Messgeräte müssen bis Ende 2026 ausgetauscht oder mit der Funktion zum fernablesen nachgerüstet werden. Walk-by-Verfahren und Drive-by-Verfahren gelten als fernablesbar. Die einzige Ausnahme bilden Gebäude, in denen es aufgrund eines zu hohen Aufwands technisch nicht möglich ist fernablesbare Ausstattung zu verbauen.

Das Walk-by-Verfahren übermittelt die Daten beim Vorbeigehen an Gebäuden (bidirektional). Die Daten werden direkt per Funk auf ein mobiles Gerät wie ein Tablet übertragen und die manuelle Dateneingabe entfällt. Weiter müssen keine Termine mit Mietern zur Wohnung vereinbart werden, da die Daten von außerhalb ausgelesen werden können.

Das Drive-by-Verfahren übermittelt die Daten beim Vorbeifahren an Gebäuden (unidirektional). Die Reichweite kann bis zu 400 m betragen, ist aber abhängig von dem gegebenen Umfeld.

Interoperabilität

Die Anforderung der Interoperabilität wurde vom Bundeskartellamt vorgeschlagen, um den Wettbewerb zu stärken indem der Wechsel der Messdienstleister vereinfacht wird. Neben der Funktion zum Fernablesen müssen die Messgeräte interoperabel sein. Dadurch sind die Geräte in der Lage Informationen miteinander austauschen zu können.

Smart-Meter-Gateway

Zusätzlich müssen die Messgeräte nicht nur interoperabel sein, sondern auch an Smart Meter Gateways angebunden werden können. Die Smart Meter Gateways sind eine Kommunikationseinheit, um die sichere Datenübertragung in intelligenten Messgeräten zu gewährleisten. Hierfür gibt es eine Frist bis Ende 2031.

Umfang der unterjährigen Verbrauchsinformationen (UVI)

Die BewohnerInnen müssen aktiv über neue Verbrauchsdaten informiert werden, z. B. per E-Mail. Die Verbräuche der UVI beinhalten die Werte für Heizung und Warmwasser, die in kWh angegeben und optimalerweise in einem Portal visualisiert werden. In Zukunft müssen zusätzlich folgende Informationen bereitgestellt werden, um transparenter zu sein und BewohnerInnen anzuregen Energie zu sparen:

  • aktuelle Verbrauchswerte von Heizung und Kalt-/Warmwasser,
  • ganzjährige Energiekosten,
  • Informationen zum Brennstoffmix,
  • CO²-Emissionsdaten,
  • erhobene Steuern & Abgaben,
  • tatsächlicher Energiepreis,
  • Vergleich des aktuellen Energieverbrauchs mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres,
  • Vergleich des eigenen Verbrauchs mit einem Durchschnittsnutzer einer vergleichbaren Wohneinheit (Verweis durch einen Link möglich).

Bereitstellung der UVI

EigentümerInnen bzw. VermieterInnen haben verschiedene Möglichkeiten, die UVI den BewohnerInnen zukommen zu lassen. Je nach Messdienstleister gibt es andere Kanäle zur Bereitstellung der Daten. Die Bereitstellung der Daten kann nur direkt durch den Eigentümer oder durch beauftragte Dritte wie der Hausverwaltung erfolgen.

  • Portal der Messdienstleister
  • Mieterportal/Eigentümerportal wie easimo mit Benachrichtigung per E-Mail über neue Informationen. Lediglich die Zurverfügungstellung reicht hier nicht aus.
  • Dokument per E-Mail oder Post

EED-Richtlinie nicht umgesetzt?

Falls der Vermieter die EED-Richtlinie nicht rechtzeitig umsetzt, muss ggfs. mit Zivilklagen durch die Mieter/Bewohner gerechnet werden. Der Vermieter kam in dem Fall nicht seiner Verpflichtung zu Verbrauchserfassung nach (§ 4 HKVO 2009), weswegen die Mieter Kürzung um 15 % vornehmen dürften. Es ist im Interesse beider Parteien, dass die Richtlinie rechtzeitig und korrekt umgesetzt wird.

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