Novelle der Heizkostenverordnung & Energieeffizienz-Richtlinie
Novelle der Heizkostenverordnung & Energieeffizienz-Richtlinie
Veröffentlicht am 8. März 2022
Seit dem 1. Dezember 2021 ist die Novelle der Heizkostenverordnung in Kraft getreten. Die neue Verordnung verpflichtet Vermieter bei Neuinstallationen zur Messtechnik nur fernablesbare Geräte zu verwenden und den Mietern monatlich die Wärme- und Wasserverbräuche bereitzustellen. Ziel ist es, dadurch langfristig den Klimaschutz zu verbessern.
Den Klimaschutz zu verbessern und den CO²-Ausstoß zu senken ist ein aktuelles Thema und stellt eine große Herausforderung dar, darunter muss auch in der Wohnungswirtschaft der Teil dazu beigetragen werden. Die Energieeffizienzdirektive (EED) setzt dafür den Grundstein.
Ziel der Energieeffizienz-Richtlinie
Das Ziel der neuen Energieeffizienz-Richtlinie ist es, für mehr Transparenz bei den Energiekosten zu sorgen. Durch die erhöhte Transparenz sollen die BewohnerInnen ein stärkeres Bewusstsein für den tatsächlichen Verbrauch von Heizung und Warmwasser haben. Die BewohnerInnen können so ihr Verbrauchsverhalten zeitnah ändern und optimieren, um Energie und Kosten zu sparen. Insgesamt lässt sich so auch die Energieeffizienz von Gebäuden darstellen und vergleichen. Die jährliche Übersicht in der Nebenkostenabrechnung wird nicht mehr reichen, um die BewohnerInnen zeitnah und regelmäßig zu informieren.
Die Energieeffizienz-Richtlinie 2018/2002/EU ist eine der Maßnahmen der Europäischen Union, die in der „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ (25. Februar 2015) entstanden sind. Dadurch soll das Übereinkommen von Paris eingehalten, welches vorsieht, dass die weltweite Erwärmung maximal 2 % betragen soll. Ziel der Europäischen Union ist es, den 2007 prognostizierten Verbrauch bis 2030 um 32,50 % zu senken (EED 2018/2002/EU, Erwägungsgrund 6). Dafür soll von 2021 bis 2030 die Europäische Union jährlich mindestens 0,8 % des Energieverbrauchs einsparen (EED 2018/2002/EU, Erwägungsgrund 12).
Änderungen der Novelle
Folgende Neuerungen gelten seit der Verabschiedung der Novelle der Heizkostenverordnung:
- Es dürfen nur noch fernablesbare Geräte für Heizkostenverteilern und Zählern neu installiert werden.
- Bis zum 31.12.2026 haben Vermieter Zeit nicht fernablesbare Geräte auszutauschen. Ab Januar 2027 müssen alle nicht fernablesbaren Geräte entfernt worden sein.
- Ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes, sind die weiteren Anforderungen der fernablesbaren Geräte beschlossen. Die Geräte müssen dann interoperabel und SMGW-kompatibel sein, d. h. die Geräte müssen an Smart Meter Gateways angebunden werden können. Die Smart Meter Gateways sind eine Kommunikationseinheit, um die sichere Datenübertragung in intelligenten Messgeräten zu gewährleisten.
- Bis zum 31.12.2031 müssen die fernablesbaren Geräte die weitere Anforderung für die Smart Meter Gateways erfüllen.
- MieterInnen/BewohnerInnen müssen die monatlichen Verbrauchsinformationen zeitnah und regelmäßig bereitgestellt werden. Die Verbrauchswerte können den MieterInnen in einem Portal wie easimo bereitgestellt werden.
Fernablese Messgeräte
Seit Dezember 2021 müssen zur Verbrauchserfassung von Heizung und Warmwasser nur fernablesbare Messgeräte verbaut werden. Nicht fernablesbare Messgeräte müssen bis Ende 2026 ausgetauscht oder mit der Funktion zum fernablesen nachgerüstet werden. Walk-by-Verfahren und Drive-by-Verfahren gelten als fernablesbar. Die einzige Ausnahme bilden Gebäude, in denen es aufgrund eines zu hohen Aufwands technisch nicht möglich ist fernablesbare Ausstattung zu verbauen.
Das Walk-by-Verfahren übermittelt die Daten beim Vorbeigehen an Gebäuden (bidirektional). Die Daten werden direkt per Funk auf ein mobiles Gerät wie ein Tablet übertragen und die manuelle Dateneingabe entfällt. Weiter müssen keine Termine mit Mietern zur Wohnung vereinbart werden, da die Daten von außerhalb ausgelesen werden können.
Das Drive-by-Verfahren übermittelt die Daten beim Vorbeifahren an Gebäuden (unidirektional). Die Reichweite kann bis zu 400 m betragen, ist aber abhängig von dem gegebenen Umfeld.
Interoperabilität
Die Anforderung der Interoperabilität wurde vom Bundeskartellamt vorgeschlagen, um den Wettbewerb zu stärken indem der Wechsel der Messdienstleister vereinfacht wird. Neben der Funktion zum Fernablesen müssen die Messgeräte interoperabel sein. Dadurch sind die Geräte in der Lage Informationen miteinander austauschen zu können.
Smart-Meter-Gateway
Zusätzlich müssen die Messgeräte nicht nur interoperabel sein, sondern auch an Smart Meter Gateways angebunden werden können. Die Smart Meter Gateways sind eine Kommunikationseinheit, um die sichere Datenübertragung in intelligenten Messgeräten zu gewährleisten. Hierfür gibt es eine Frist bis Ende 2031.
Umfang der unterjährigen Verbrauchsinformationen (UVI)
Die BewohnerInnen müssen aktiv über neue Verbrauchsdaten informiert werden, z. B. per E-Mail. Die Verbräuche der UVI beinhalten die Werte für Heizung und Warmwasser, die in kWh angegeben und optimalerweise in einem Portal visualisiert werden. In Zukunft müssen zusätzlich folgende Informationen bereitgestellt werden, um transparenter zu sein und BewohnerInnen anzuregen Energie zu sparen:
- aktuelle Verbrauchswerte von Heizung und Kalt-/Warmwasser,
- ganzjährige Energiekosten,
- Informationen zum Brennstoffmix,
- CO²-Emissionsdaten,
- erhobene Steuern & Abgaben,
- tatsächlicher Energiepreis,
- Vergleich des aktuellen Energieverbrauchs mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres,
- Vergleich des eigenen Verbrauchs mit einem Durchschnittsnutzer einer vergleichbaren Wohneinheit (Verweis durch einen Link möglich).
Bereitstellung der UVI
EigentümerInnen bzw. VermieterInnen haben verschiedene Möglichkeiten, die UVI den BewohnerInnen zukommen zu lassen. Je nach Messdienstleister gibt es andere Kanäle zur Bereitstellung der Daten. Die Bereitstellung der Daten kann nur direkt durch den Eigentümer oder durch beauftragte Dritte wie der Hausverwaltung erfolgen.
- Portal der Messdienstleister
- Mieterportal/Eigentümerportal wie easimo mit Benachrichtigung per E-Mail über neue Informationen. Lediglich die Zurverfügungstellung reicht hier nicht aus.
- Dokument per E-Mail oder Post
EED-Richtlinie nicht umgesetzt?
Falls der Vermieter die EED-Richtlinie nicht rechtzeitig umsetzt, muss ggfs. mit Zivilklagen durch die Mieter/Bewohner gerechnet werden. Der Vermieter kam in dem Fall nicht seiner Verpflichtung zu Verbrauchserfassung nach (§ 4 HKVO 2009), weswegen die Mieter Kürzung um 15 % vornehmen dürften. Es ist im Interesse beider Parteien, dass die Richtlinie rechtzeitig und korrekt umgesetzt wird.