Ende der Übergangsfrist von Heizkostenabrechnungen mit Wärmepumpen

Zum 30.09.2025 läuft die Übergangsfrist aus, welche es erlaubte, Heizkosten pauschal zu verteilen, sofern für die Wärmeerzeugung eine Wärmepumpe zum Einsatz kommt.

In diesem Artikel betrachten wir, was es damit auf sich hat.

Die Heizkostennovelle

Die Heizkostenverordnung legt fest, wie der Wärmeverbrauch erfasst und abgerechnet wird. Dabei geht es um Immobilien, welche eine zentrale Heizung für mindestens zwei Einheiten verwenden. Je nachdem, welche Einheit wie viel Wärme verbraucht hat, sollen die Kosten der Beheizung also verbrauchsgerecht aufgeteilt werden.

Bereits 2021 trat die Novelle der Heizkostenverordnung in Kraft.
Ziel der Novelle, welche die Heizkostenverordnung von 1981 erneut an die modernen Gegebenheiten anpasste, war es in erster Linie, den Klimaschutz zu verbessern.
Unter anderem wurde entschieden, dass in diesem Zuge nur noch fernablesbare Geräte verbaut werden dürfen und dass die unterjährige Verbrauchsinformation den Bewohnern einer Immobilie bereitgestellt werden müssen.
Wir haben zuvor bereits ausführlich darüber berichtet.

Anpassung 2024

2024 kam es erneut zu einer Änderung. Dieses Mal standen die Wärmepumpen klar im Fokus.

Eine Wärmepumpe zieht Umweltwärme aus der Luft, dem Grundwasser oder dem Boden und stellt diese für die Heizung von Wohnräumen zur Verfügung.
Diese Geräte waren damals, beim ersten Entwurf der Verordnung Anfang der 80er, noch gar nicht im Gespräch. Dafür werden inzwischen fast 70% der Neubauten mit einer Wärmepumpe ausgestattet. Da es sich hierbei um eine umweltfreundlichere Wärmequelle als es zum Beispiel bei fossilen Brennstoffen der Fall ist handelt, soll diese Art der Wärmeversorgung die älteren Methoden langfristig austauschen – gemeinsam mit anderen umweltfreundlichen Alternativen wie etwa der Solarthermie oder Wasserstoffheizungen.

Mit der Anpassung der Heizkostenverordnung von 2024 entfällt nun die Übergangsfrist eben jener Wärmepumpen:
Nun müssen die Kosten bei der Verwendung von Wärmepumpen, ebenso wie bei anderen Wärmequellen, wie zum Beispiel Erdöl- oder Gasheizungen, nach Verbrauch geschlüsselt werden.

Was besagte die Übergangsfrist?

Die Übergangsfrist galt für den 01.10.2024 bis zum 30.09.2025.

In der Übergangsphase sollte es Eigentümern ermöglicht werden, entsprechende Messgeräte zu installieren und sich auf die Verteilung der Kosten nach Verbrauch einzurichten.

Bis zu diesem Zeitpunkt konnten die Kosten nach zuvor festgelegten Parametern, wie etwa nach der Fläche der Einheiten, pauschal verteilt werden.

Die pauschale Verteilung verursachte zwar weniger Aufwand für den Eigentümer, bedeutete aber auch, dass eine größere Einheit stets auch eine größere Kostenlast zu tragen hatte, selbst wenn sie weniger heizte als Einheiten mit weniger Fläche.
Da dies im Kontrast zu dem Bestreben, den Energieverbrauch zu senken steht, musste diese Art der Verteilung weichen. Mieter, die bewusst heizen und auf ihren Energieverbrauch achten, werden so fairer behandelt.

Kürzungsrecht der Mieter bei Verstoß

Wenn Heizkosten nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, sondern zum Beispiel weiterhin nach Fläche, dann darf der Mieter die Kosten, die auf seinen Anteil entfallen, um 15% kürzen.

Außerdem kann der Mieter diese Kosten um jeweils 3% kürzen, wenn der Eigentümer kein funktionstüchtiges fernablesbares Messgerät installiert hat, sowie wenn er die unterjährigen Verbrauchsinformationen nicht oder nur unvollständig an den Mieter weiterleitet.

Diese Kürzungen können auch summiert werden, wenn der Eigentümer gleich mehrere Verstöße begeht.
Sind zum Beispiel keine fernablesbaren Geräte vorhanden und werden die Kosten nicht nach Verbrauch verteilt, so darf der Mieter eine Kürzung von 18% der auf seinen Anteil entfallenen Kosten vornehmen.

Fazit

  • Kosten für die Beheizung müssen nach tatsächlichem Verbrauch aufgeschlüsselt und auf die Mieter verteilt werden.
  • Seit 2024 gilt dies auch für Wärmepumpen, wobei es eine Übergangsfrist vom 01.10.2024 bis zum 30.09.2025 gab.
    • Bis zu diesem Zeitpunkt konnten Heizkosten noch pauschal, zumeist nach Fläche, verteilt werden.
  • Mieter können Kürzungen ihrer Heizkostenabrechnungen vornehmen, wenn der Vermieter nicht nach Verbrauch abrechnet, keine fernablesbaren Messgeräte installiert und/oder keine unterjährigen Verbrauchsinformationen bereitstellt.

Wie kann easimo bei der Heizkostenabrechnung unterstützen?

Mit easimo können die unterjährigen Verbrauchsinformationen ganz einfach transparent über unsere Portale für Mieter und Eigentümer dargestellt werden. Dabei gibt es eine direkte Kommunikation zwischen dem Messdienstleister und easimo, um zu gewährleisten, dass die Informationen stets aktuell sind.

Wird eine Betriebskostenabrechnung über easimo erstellt, können einzelne Kosten individuell verteilt werden. Liegt eine Heizkostenabrechnung vor, können die Kosten nach Verbrauch also ganz einfach in die Betriebskostenabrechnung übernommen und auf die einzelnen Mieter verteilt werden.

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