Freistellungsbescheinigung

Veröffentlicht am 5. August 2023

Die Freistellungsbescheinigung wurde eingeführt, um illegale Beschäftigungen im Baugewerbe zu verhindern. Deswegen müssen die Auftraggeber für das Bauprojekt 15 % vom Rechnungsbetrag (Bauabzugssteuer) einbehalten und an das Finanzamt direkt abführen. Wurde die Bescheinigung für das Unternehmen bewilligt, dann bekommt das Unternehmen den vorgesehenen Betrag für die Bauabzugssteuer.

Wer muss die Steuer zahlen?

Betroffen sind alle Unternehmen, die eine Bauleistung in Auftrag geben. Es gibt Bagatellgrenzen, die eine Ausnahme bilden. Unternehmen müssen keine Bauabzugssteuer abführen, wenn die Bauleistung im Jahr bei dem Bauunternehmen nicht mehr als 5.000,- € kosten wird. Für Vermieter, die nur Einnahmen aus Vermietung Verpachtung haben, liegt die Grenze bei 15.000,- € im Jahr. Allerdings sind die Vermieter wieder betroffen, wenn sie mehr als zwei Wohnungen vermieten.

Bescheinigung

Liegt die Freistellungsbescheinigung vor, dann erhält das Bauunternehmen den vollen Rechnungsbetrag ohne Abzug. Der Auftraggeber muss den Betrag nicht an das Finanzamt abführen.

Liegt die Freistellungsbescheinigung nicht vor, dann wird die Bauabzugssteuer in Höhe von 15 % vom Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer einbehalten und das Bauunternehmen erhält nur 85 % vom Rechnungsbetrag. Der Auftraggeber muss den Betrag an das Finanzamt abführen (§ 48d EStG).

Voraussetzungen für die Freistellungsbescheinigung

Damit ein Bauunternehmen die Bescheinigungen erhalten kann, darf der Steueranspruch des Finanzamts durch die Erteilung nicht gefährdet sein. Eine Gefährdung des Steueranspruches liegt vor, wenn

  • es keinen Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch die zuständige ausländische Steuerbehörde gibt.
  • das Unternehmen die Anzeigepflicht nach § 138 AO ignoriert.
  • das Unternehmen der Mitwirkungspflicht nach § 90 AO nicht nachkommt.

Liegt keine Gefährdung vor, kann eine Freistellungsbescheinigung ausgestellt werden.

Gültigkeit

Die Freistellungsbescheinigung ist nach Antragsstellung maximal drei Jahre gültig. Ein kürzerer Zeitraum ist auch möglich. Die Hausverwaltung sollte jährlich prüfen, welche Bescheinigung abgelaufen sind oder bald ablaufen und die Handwerker entsprechend benachrichtigen.

Abweichend von einer allgemeinen Freistellungsbescheinigung kann eine ausgestellt werden, die nur auf das spezielle Objekt oder den Auftrag bezogen ist. Nach Abschluss des Bauprojekts verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit.

Beim Bundeszentralamt für Steuern kann die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigungen online geprüft werden. Hierfür ist die Steuernummer des Unternehmens notwendig.

Beispiel

Ohne Freistellungsbescheinigung:

Ein Bauunternehmen stellt 11.900,- € brutto in Rechnung. Der Auftraggeber (z. B. Eigentümer, WEG) zahlt nur 10.115,- € an das Bauunternehmen. Der Betrag 1.785,- € werden als Bauabzugssteuer zum 10. Tag des Folgemonats an das Finanzamt gemeldet und gezahlt.

Mit Freistellungsbescheinigung:

Ein Bauunternehmen stellt 11.900,- € brutto in Rechnung. Der Auftraggeber (z. B. Eigentümer, WEG) zahlt 11.900,- € an das Bauunternehmen.

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