Vermögensbericht der WEG

Veröffentlicht am 19. April 2022

Der Vermögensbericht dient dem Zweck die Eigentümer über die wirtschaftliche Lage der Eigentümergemeinschaft zu informieren und muss jedem Eigentümer bereitgestellt werden.

Frist

Laut dem Gesetz muss der Vermögensbericht nach Ablauf des Kalenderjahres erstellt werden, in der Regel der 31. Dezember. Der Stichtag für den Ablauf sagt allerdings nicht aus, bis wann der Vermögensbericht erstellt werden muss. Bis heute ist es vom Gesetzgeber ungeklärt, wann die Frist endet.

Inhalt

Alle Positionen des Vermögensberichts werden mit dem Ist-Stand ausgegeben.

  • Erhaltungsrücklage (oder auch Instandhaltungsrücklage) nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG
  • Weitere sonstige gebildete Rücklagen
    • Die Eigentümer können weitere Rücklagen bilden lassen, wie z. B. Liquiditätsrücklage, um Hausgeldausfälle von Eigentümern vorzubeugen oder Baurücklagen für zukünftig geplante gemeinschaftliche Baumaßnahmen. Weiter können hier Rücklagen für gerichtliche Verfahren (z. B. Klagen gegen die Eigentümergemeinschaft) gebildet werden.
  • Tatsächlich vorhandenes Vermögen
    • alle Forderungen und Verbindlichkeiten (beinhaltet alle offenen Posten) und weitere sonstige Vermögensgegenstände

Bei der Bildung von Rücklagen ist vom Verwalter darauf zu achten, dass diese nicht gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen könnten. Zum Beispiel dürfen keine Rücklagen gebildet werden, wenn die Eigentümergemeinschaft dadurch finanziell überfordert wird und nicht besonders liquide ist. Solche Beschlüsse über zu bildende Rücklagen sind von den Eigentümern anfechtbar.

Allerdings könnten Sonderumlagen gebildet werden, die ein oder mehrere Eigentümer finanziell überfordern könnten. In dem Fall hat der Eigentümer keine andere Möglichkeit als einen Kredit aufzunehmen oder im schlimmsten Fall die Einheit zu verkaufen.

Fehlerhafter Vermögensbericht?

Da der Vermögensbericht nur ergänzend als Information zum Wirtschaftsplan und der Jahresabrechnung dient, wirkt sich ein fehlerhafter Vermögensbericht oder gar kein Vermögensbericht nicht auf die Hausgeldzahlungen aus.

Forderungen und Verbindlichkeiten

Forderungen der Gemeinschaft

Hier werden die offenen Forderungen gegen einzelne Eigentümer gelistet.

  • Hausgeldrückstände (offene Zahlungen laut Wirtschaftsplan inkl. Sonderumlagen),
  • Beitragsrückstände zur Erhaltungsrücklage,
  • Beitragsrückstände zu weiteren gebildeten Rücklagen.

Forderungen gegen Dritte

Weitere offene Forderungen gegen Dritte, wie Handwerker, Versicherungen oder sonstige Unternehmen.

  • Kostenvorschüsse gegen Handwerker wegen z. B. Mängeln
  • Schadensersatzansprüche
  • Versicherungsleistungen

Verbindlichkeiten der Gemeinschaft

Hier handelt es sich um offene Verbindlichkeiten, die noch bezahlt werden müssen.

  • Abschlusszahlungen an Handwerker
  • Schlusszahlungen an Energieversorger
  • Darlehen
  • Zahlungen an Messdienstleister

Sonstige Vermögensgegenstände

Hier werden nur Vermögensgegenstände erfasst, die wesentlich für die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft sind, wie z. B. ein Rasentraktor oder eine Schneefräse. Vermögensgegenstände mit geringem Wert wie Werkzeuge werden nicht erfasst. Für die Auflistung der Gegenstände reicht die Benennung. Der Wert in Euro ist nicht erforderlich.

Bereitstellung

Laut Gesetz hat der Hausverwalter freie Wahl den Vermögensbericht per Post, E-Mail oder Zugang in einem Portal wie easimo bereitzustellen. Bei Bedarf kann die Eigentümergemeinschaft per Beschluss festlegen, wie die Bereitstellung erfolgen soll.

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