Wohnungsgeberbestätigung

Veröffentlicht am 12. September 2023

Die Wohnungsgeberbestätigung dient zur Vorlage bei der Meldebehörde und wird vom Vermieter ausgestellt, damit sich der Mieter an seinem neuen Wohnort anmelden kann.

Allgemein

Das Dokument enthält alle Namen der Personen, die in der Wohnung leben, sowie die Adresse der gemieteten Wohnung mit Bezeichnung der Etage und Lage. Der Mietvertrag reicht für die Ummeldung der Adresse nicht aus, weil im Mietvertrag nicht unbedingt alle Personen stehen müssen, die dort leben. Weiter steht in der Wohnungsgeberbestätigung der Wohnungsgeber und Eigentümer, falls der Wohnungsgeber nicht Eigentümer sein sollte und einen Dritten wie eine Hausverwaltung beauftragt hat.

Form

Die Bestätigung kann digital auf dem elektronischen Weg sowie in Papierform per Post zugestellt werden. Der Vermieter muss das Dokument nicht per Post senden und kann es auch bequem per E-Mail versenden.

Frist & Strafen

Mit Tag des Einzuges beginnt die zwei Wochen Frist, um seinen Wohnsitz umzumelden. Eine Ummeldung ist im Voraus nicht möglich. Sollten in den zwei Wochen keine Termine frei sein oder andere Gründe eintreffen, die es verhindern, reicht es aus, innerhalb der zwei Wochen einen Termin beim zuständigen Amt zu vereinbaren, der auch danach liegen kann.

Wenn man sich nicht rechtzeitig ummeldet, muss man unter Umständen mit einer Strafe von bis zu 1.000,- € rechnen. Dies gilt auch für Vermieter. Vermieter müssen die Wohnungsgeberbestätigung dem Mieter rechtzeitig ausstellen, ansonsten müssen sie ein Bußgeld von bis zu 1.000,- € zahlen.

Ein höheres Bußgeld gibt es für Vermieter, die falsche Wohnungsgeberbestätigung für Personen erstellen, die nicht in der Wohnung leben. Hier kann bis zu 50.000,- € an Bußgeld fällig werden.

Rechte & Pflichten

Der Mieter steht in der Pflicht, das Dokument rechtzeitig vom Vermieter anzufordern und sich beim Amt zu melden. Dies gilt nur für den Einzug. Beim Auszug ist keine Bescheinigung und Meldung möglich, da der Abgleich mit dem Einwohnermeldeamt die Abmeldung überflüssig macht. Die Abmeldung ist nur erforderlich, wenn sie aus Deutschland dauerhaft ins Ausland ziehen.

Der Vermieter hat das Recht, Auskunft vom Einwohnermeldeamt zu bekommen, wer tatsächlich in der Wohnung lebt. Manchmal kann Unklarheit herrschen und die Informationen werden für die Abrechnung der Betriebskosten benötigt.

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