Zertifizierter Hausverwalter

Veröffentlicht am 5. Oktober 2022

Laut WEG-Gesetz §26a ist ein zertifizierter Verwalter, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.

Pflicht zur Bestellung

Nein, es gibt nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG keine Pflicht zur Bestellung eines zertifizierten WEG-Verwalters. Das Gesetz gibt den Eigentümern viel eher die Möglichkeit, über einen Beschluss einen zertifizierten Verwalter fordern zu können und den aktuellen Verwalter über einen Beschluss anzufechten, bis dieser eine Zertifizierung hat.

Das heißt, eine Hausverwaltung kann weiter mit den Wohnungseigentümer auf Vertrauen zusammenarbeiten, sofern keiner von ihnen die Zertifizierung verlangt. Damit haben Verwalter genügend Spielraum, um weiter ihrer Arbeit nachgehen zu können.

Die Pflicht der Zertifizierung tritt am 1. Dezember 2023 für alle WEG-Verwalter in Kraft. Es sollte eigentlich ein Jahr früher in Kraft treten, aber es fehlte der IHK an Personal, um alle Verwalter vorher prüfen zu können. Die Prüfung bei der IHK kostet etwa 400,- € (Preise variieren je nach Bundesland). Nach der Prüfung erhalten die Verwalter als Bestätigung einen Sachkundenachweis.

Übergangsfristen

Die Übergangsfrist gilt bis zum 1. Juni 2024 für alle WEG-Verwalter, die vor Dezember 2021 tätig waren. Für Neugründungen von WEG-Verwaltungen nach Dezember 2021 gilt diese Übergangsfrist nicht.

Befreiung von der Prüfungspflicht

Das WEG-Gesetz sieht vor, dass der zertifizierte Verwalter eine Prüfung bei der IHK ablegen muss. Doch gibt es weitere Ausbildungen und Abschlüsse, die mit dem zertifizierten Verwalter gleichgestellt werden. In dem Fall ist keine zusätzliche Prüfung erforderlich. Einem zertifizierte Verwalter ist nach § ZertVerwV gleichgestellt, wer

  • die Befähigung zum Richteramt,
  • eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkaufmann/-frau oder zur Kaufmann/-frau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
  • einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichen Schwerpunkt,
  • einen anerkannter Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/-in,

besitzt. Diese Personen dürfen sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen.

Ausnahmen

Es gibt Ausnahmen, wann die Zertifizierung für WEGs nicht verlangt werden kann. Dies betrifft kleine und selbstverwaltete WEGs, weil hier der Verwaltungsaufwand zu gering ist. Es gibt folgende Voraussetzungen für die Ausnahme:

  • Die WEG hat 8 oder weniger Sondereigentumseinheiten (z. B. 8 Wohnungen),
  • Ein Eigentümer wurde zum Verwalter bestellt,
  • weniger als 1/3 der Eigentümer verlangen einen zertifizierten Verwalter (§25 Abs. 2 WEG).

Echter Sachkundenachweis?

Nach § 34c Abs. 1 Nr. 3 GewO soll ein echter Sachkundenachweis für Hausverwalter (Miet- und WEG-Verwalter) sowie Immobilienmakler eingeführt werden. Dieser Nachweis wäre eine Zugangsvoraussetzung für den Markt und würde die Qualität in dieser Berufsgruppe erhöhen.

Bis zur Einführung ist es möglich, weiter das Gewerbe als Hausverwalter oder Makler zu betreiben. Die Zertifizierung ist wie oben erwähnt keine Pflicht und es gibt genügend Spielraum, damit Verwalter weiter ohne arbeiten können.

Durch die Einführung des echten Sachkundenachweises dürften Hausverwalter nicht mehr gewerblich aktiv sein, wenn ihnen die Zertifizierung und damit der Nachweis fehlt. Aktuell gibt es keine Terminierung, wann ein echter Sachkundenachweis eingeführt werden soll (Oktober 2022).

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