Vermietung

Was darf ein Vermieter dem Mieter fragen?

Was darf ein Vermieter dem Mieter fragen?

Veröffentlicht am 27. Juli 2022

Wenn ein Vermieter einen Nachmieter für eine seiner Wohnungen sucht, versucht er anhand von einer Selbstauskunft und Fragen einzuschätzen, ob dies der richtige Mieter ist. Dabei stehen im Fokus wie die Zahlungsfähigkeit als auch der Umgang mit der Mietwohnung ist.

Der Vermieter darf dem potentiellen zukünftigen Mieter nur zulässige Fragen stellen. Auf unzulässige Fragen muss der Mieter nicht antworten und er kann sogar lügen, ohne dass dies rechtliche Folgen hat. Lügt der Mieter allerdings bei zulässigen Fragen, kann der Vermieter je nach Schaden den Mietvertrag fristlos kündigen oder wegen arglistiger Täuschung anfechten oder sogar den Mieter auf Vermögensschadenersatz verklagen.

Zulässige Fragen

Eine Frage ist dann zulässig, wenn das Interesse des Vermieters berechtigt und schutzwürdig ist, womit es über dem Geheimhaltungsinteresse des Mieters steht. Der Vermieter möchte zum Beispiel wissen wie die Zahlungsfähigkeit des Mieters ist und darf deswegen die Einkommensverhältnisse erfahren und Einsicht in die letzte Gehaltsabrechnung erhalten.

Zulässige Fragen sind:

  • Identität (Name, Anschrift, Kontaktinformationen, etc.)
  • Anzahl der einziehenden Personen
  • Einkommensverhältnisse
  • Gehaltsabrechnungen oder Bescheinigungen von der Agentur für Arbeit bzw. Sozialamt
  • Mietschulden oder Insolvenzverfahren
  • Aktueller Beruf und Arbeitgeber
  • Nutzung der Wohnung für gewerbliche Zwecke
  • Haustierhaltung

Unzulässige Fragen

Auf unzulässige Fragen muss der Mieter nicht antworten und darf sogar Lügen, ohne dass es rechtliche Folgen hat.

  • Nationalität
  • Hautfarbe
  • Personalausweis
  • Aufenthaltsstatus
  • Vorstrafen oder Ermittlungsverfahren
  • Gründe für die Beendigung von früheren Mietverhältnissen oder Informationen über den früheren Vermieter
  • Schwangerschaft / Kinderplanung
  • Krankheit / Behinderung
  • Religion / Glauben
  • Hobbies
  • Mitgliedschaften in Parteien oder Vereinen
  • Rauchgewohnheiten
  • sexuelle Neigungen

Aufklärungspflicht des Mieters

Nachdem der Mieter in der Wohnung wohnt, hat er die Pflicht dem Vermieter unverzüglich Auskunft über folgende Änderungen zu geben:

  • die Miete wird vom Sozialamt (z. B. der Agentur für Arbeit) übernommen, weil der Mieter arbeitslos geworden ist.
  • die Miete macht mindestens 75 % des Nettoeinkommens des Mieters aus oder der Mieter ist wirtschaftlich nicht mehr in der Lage den Vertrag weiter zu erfüllen.
  • es wurde ein Insolvenzverfahren gegen den Mieter eröffnet.

Wenn der Mieter den Vermieter darüber nicht informiert, kann der Vermieter je nach Schaden den Mietvertrag fristlos kündigen oder wegen arglistiger Täuschung anfechten oder sogar den Mieter auf Vermögensschadenersatz verklagen.

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