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Vermietung

Mietsicherheit

Mietsicherheit

Veröffentlicht am 12. April 2024 von Nathalia Brüseke

Im Laufe eines Mietverhältnisses oder nach dessen Beendigung kann es dazu kommen, dass ein Vermieter diverse Ansprüche an einen Mieter geltend machen möchte. 

Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Mieter die Mietsache mit Beschädigungen zurückgibt, welche nicht durch den vertraglich vorgesehenen Nutzen entstanden sind oder wenn er z.B. auffällig bemalte Wände vor der Übergabe nicht neutral anstreicht. 

Auch nicht gezahlte Mieten oder Nebenkostenabrechnungen können zu Forderungen an den Mieter führen.

Um sich abzusichern, hat der Vermieter also verschiedene Möglichkeiten. 

Mietkaution 

Die Kaution ist die gängigste Methode, um zu verhindern, dass Vermieter auf etwaigen Kosten sitzen bleiben.
Die Höhe der Kaution ist vertraglich festgelegt, darf aber drei Nettokaltmieten nicht übersteigen. Eine spätere Mieterhöhung darf sich nicht rückwirkend auf die Höhe der Kaution auswirken.
Die Kaution muss zu Beginn des Mietverhältnisses gezahlt werden, darf aber in drei gleich große Beträge aufgeteilt werden, welche in den ersten drei Monaten des Mietverhältnisses bezahlt werden.

Der Vermieter ist verpflichtet, das Geld separat anzulegen. Wichtig ist, dass dabei Zinsen generiert werden müssen. Auf Anfrage des Mieters muss offen gelegt werden, wo das Geld angelegt wurde- da es sich bei der Kaution um Fremdgeld handelt, würde ein Vermieter, welcher das Geld zusammen mit dem eigenen Vermögen anlegt, sich möglicherweise wegen Untreue strafbar machen.

Wenn das Mietverhältnis endet, bekommt der Mieter die Kaution inklusive Zinsen zurückgezahlt. Eine gesetzliche Frist, bis wann die Kaution zurückbezahlt werden muss, gibt es nicht. Der Vermieter muss genug Zeit haben, um die Mietsache kontrollieren und eventuelle Schäden begutachten lassen zu können. In der Regel geht man von einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten aus.

Alternativ zur Zahlung an den Vermieter kann der Mieter die Kaution auch selbst auf einem Mietkautionskonto hinterlegen und dieses an den Vermieter verpfänden. So liegt das Geld zwar auf einem Konto, welches auf den Namen des Mieters läuft, dieser hat aber selbst keinen Zugriff darauf. Dies darf aber nur mit der Zustimmung des Vermieters erfolgen.

Mietbürgschaft

Die Bürgschaft wird besonders dann relevant, wenn der Mieter nicht fähig oder nicht gewillt ist, den Betrag für eine Mietkaution zu hinterlegen.

Wer übernimmt eine Bürgschaft?

Es gibt zwei Möglichkeiten: entweder die Bürgschaft wird von einer Privatperson übernommen oder von einem Finanzdienstleister.

Eine private Bürgschaft wird oft von Eltern für ihre Kinder übernommen. Aber auch andere Verwandte oder Freunde kommen hierbei infrage. Wichtig ist nur, dass der Bürge volljährig ist und eine ausreichend hohe Bonität besitzt.

Finanzdienstleister, welche eine Bürgschaft übernehmen, können z.B. Banken oder Versicherungen sein. In der Regel wird hierbei eine monatliche oder jährliche Gebühr für den Mieter fällig.

Wie läuft die Bürgschaft ab?

Die Bürgschaft wird vertraglich festgelegt. Hierbei müssen der Bürge und der Gläubiger angegeben werden, ebenso wie der Gegenstand der Bürgschaft und dessen Höhe.
Dabei wird kein Geld für den Vermieter hinterlegt. Stattdessen bekommt er die Sicherheit, dass er sich im Falle von Forderungen an den Bürgen wenden kann. 

Wie hoch darf die Bürgschaft ausfallen?

Ebenso wie bei der Kaution darf die Bürgschaft drei Nettokaltmieten nicht übersteigen.
Es gibt allerdings Ausnahmen: 

  • Freiwillige Bürgschaft: Der Mieter darf von sich aus eine höhere Bürgschaft anbieten, um für den Vermieter ein attraktiverer Vertragspartner zu sein. 
  • Rettungsbürgschaft: Wenn bereits eine Wohnungskündigung droht, kann eine Rettungsbürgschaft eingerichtet werden, um diese abzuwenden. Auch die Rettungsbürgschaft darf höher als drei Nettokaltmieten ausfallen. Hierbei verpflichtet sich der Bürge, alle offenen Verbindlichkeiten des Mieters zu bezahlen. 

 Selbstschuldnerische Bürgschaft 

Wird im Bürgschaftsvertrag festgehalten, dass auf Einrede der Vorausklage verzichtet wird, so handelt es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft.
Das bedeutet, dass der Vermieter mit seinen Ansprüchen direkt an den Bürgen herantreten kann. Der Mieter muss zuvor nicht informiert werden- der Bürge wird zur Zahlung verpflichtet, auch dann, wenn der Mieter selbst eigentlich zahlungsfähig wäre.

Wird auf diesen Bestandteil des Vertrages verzichtet, so entsteht eine einfache Bürgschaft oder auch Ausfallbürgschaft. In diesem Fall darf der Gläubiger sich erst an den Bürgen wenden, wenn der Mieter nicht zahlungsfähig ist. Es muss zuvor also zu einer Zwangsvollstreckung gekommen sein, welche der Gläubiger dem Bürgen auch nachweisen muss.

Wird der Vertrag mit einem Finanzdienstleister eingegangen, ist die Bürgschaft immer selbstschuldnerisch. 

Bürgschaft auf erstes Anfordern

Bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern muss der Bürge zahlen, sobald der Vermieter eine Forderung stellt. Die Forderung wird zuvor nicht überprüft. Sollte die Forderung unrechtmäßig sein, so kann der Betrag erst nach der Zahlung zurückgefordert werden- und zwar durch ein gerichtliches Verfahren. 

Die Bürgschaft ohne erstes Anfordern ist daher verbreiteter. Hierbei behält der Bürge es sich vor, den Sachverhalt zu prüfen und eine unrechtmäßige Forderung abzulehnen. 

Fazit

Ob eine Mietsicherheit besser durch eine Kaution oder durch eine Bürgschaft gegeben sein soll, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Die Kaution entspricht der Norm, die Bürgschaft wird aber vor allem für Mieter mit geringeren Rücklagen interessant.
Solange die Nettokaltmiete von drei Monatsmieten nicht überstiegen wird, steht es den Vertragsparteien auch frei, die beiden Optionen zu verbinden

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Allgemein

Was ist der Bodenrichtwert? 

Was ist der Bodenrichtwert?

Veröffentlicht am 18. März 2024 von Nathalia Brüseke

Der Bodenrichtwert ist eines von vielen Instrumenten, um den Wert eines Grundstücks und den mitunter daraus resultierenden Wert einer Immobilie zu ermitteln. Da sowohl Besitzer eines Grundstücks als auch etwaige Interessenten den Bodenrichtwert einsehen können, dient dieser dazu, den Handel transparenter zu gestalten.

Auch kann die Höhe der Grundsteuer eines Grundstücks unmittelbar vom Bodenrichtwert beeinflusst werden. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, in welchem Bundesland sich das Grundstück befindet. 

  • Der Bodenrichtwert muss in der Grundsteuererklärung angegeben werden:
    • Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
  • Der Bodenrichtwert spielt eine Rolle, wird aber von der Finanzverwaltung selbst ermittelt:
      • Hessen, Niedersachsen
  • Der Bodenrichtwert ist nicht relevant für die Grundsteuer:
      • Bayern, Hessen 

Die Unterschiede kommen dadurch zustande, dass sich die meisten Bundesländer dem Bundesmodell zur Berechnung der Grundsteuer angeschlossen haben. Einige Bundesländer haben sich jedoch für eine leichte Abweichung in der Berechnung oder gar für ein ganz eigenes System entschieden.  

 Wie und von wem wird der Bodenrichtwert ermittelt? 

Der Bodenrichtwert wird spätestens alle zwei Jahre erneut ermittelt. Abhängig vom Bundesland kann die Ermittlung auch in anderen Zeiträumen, wie etwa jährlich, erfolgen.

Zuständig dafür sind Gutachterausschüsse der jeweiligen Gemeinden. Diese setzen sich unterschiedlich zusammen, vertreten sind aber stets Mitarbeiter der Finanzverwaltung und Mitarbeiter der Kataster- bzw. Vermessungsämter. Darüber hinaus kommen z.B. Architekten, Betriebswirte, landwirtschaftliche Sachverständige oder Bauingenieure in Frage. 

Der Gutachterausschuss ermittelt den Bodenrichtwert basierend auf den Käufen und Verkäufen von Grundstücken in einer Gemeinde bezogen auf einen zuvor festgelegten Zeitraum.

Die dazu notwendigen Daten werden durch die Notare übermittelt. Diese haben die Verpflichtung, alle Kaufverträge, welche sie beglaubigen, an den Gutachterausschuss weiterzuleiten.

Die so gesammelten Verträge werden als Kaufpreissammlung bezeichnet.

Der Durchschnittswert der Grundstücke wird anhand dieser ermittelt. 

Der Bodenrichtwert bezieht sich schließlich auf den Quadratmeterpreis von unbebauter Fläche in einer bestimmten Region der Gemeinde. Wichtig ist, dass hierbei kein Wert für reale Grundstücke ermittelt wird. Grundstücksgrenzen werden nicht in die Berechnung einbezogen. Sollte eine Fläche bebaut sein, so wird bei der Berechnung des Bodenrichtwertes angenommen, dass es sich um ein unbebautes Grundstück handelt.

Die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte erfolgt zumeist in Form von Karten, auf welchen zusammenhängende Flächen mit einem bestimmten Bodenrichtwert ausgewiesen sind.

Wenn man den Bodenrichtwert zugrunde legt und ihn mit der tatsächlichen Größe eines Grundstücks multipliziert, so ergibt sich daraus der Bodenwert. Auch dieser beruht auf der Annahme, dass das berechnete Grundstück unbebaut ist.

Der Verkehrswert

Es kommt mitunter vor, dass der Bodenrichtwert mit dem Verkehrswert bzw. Marktwert eines Grundstücks verwechselt wird.

In die Berechnung des Verkehrswerts fließen jedoch weitaus mehr Faktoren ein. Der Bodenrichtwert ist nur einer davon.

Während der Bodenrichtwert sich also auf mehrere Grundstücke oder gar eine ganze Region bezieht, so bezeichnet der Verkehrswert den Wert eines einzelnen Grundstücks. Er berücksichtigt unter anderem die vorhandene Bebauung, die Bebauungsvorschriften, die Infrastruktur und den Erschließungsgrad.  

Auch die Gutachterausschüsse können an der Ermittlung der Grundstückswerte beteiligt sein. 

Neben der Analyse der notarischen Kaufverträge können sie weitere Daten erheben, indem sie z.B. Fragebögen an die Käufer der jeweiligen Grundstücke schicken, um Auskunft über die Grundstücke (z.B. Gebäudeschäden, Ausstattung, Mieteinnahmen, Energieeffizienz) zu erhalten. 

 Zusammenfassung 

  • Der Bodenrichtwert bezeichnet den durchschnittlichen Wert eines Quadratmeters Boden in einem bestimmten Gebiet. 
  • Er wird regelmäßig von einem Gutachterausschuss anhand der Kaufpreissammlung ermittelt. 
  • Er hat einen Einfluss auf den Verkehrswert eines Grundstücks, entspricht diesem aber nicht. 
  • Er wird vor allem relevant beim Grundstückshandel und bei der Berechnung der Grundsteuer.

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Vermietung

Der Mietspiegel

Der Mietspiegel

Veröffentlicht am 13. Februar 2024 von Nathalia Brüseke

Der Mietspiegel bietet Auskunft darüber, welche ortsübliche Vergleichsmiete, bezogen auf die entsprechende Gemeinde oder eine vergleichbare Gemeinde, für einen bestimmten Wohnraum gilt. Hierbei werden Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage des Wohnraums berücksichtigt. Dabei werden jeweils die letzten sechs Jahre berücksichtigt. 

Der Nutzen eines Mietspiegels 

Insbesondere spielt der Mietspiegel eine Rolle, wenn über die Miete des Wohnraums verhandelt wird oder wenn eine bereits bestehende Miete erhöht wird. 

Er schafft Markttransparenz sowohl für den Vermieter als auch den Mieter und bietet ihnen eine gemeinsame Basis. 

Sollte es dennoch zu Streitigkeiten kommen, so liefert der Mietspiegel auch für Gerichte wichtige Daten. 

 Die Erstellung des Mietspiegels 

Der Mietspiegel wird erstellt von 

  • Der Gemeinde oder 
  • Einem Interessenverband der Vermieter und einem Interessenverband der Mieter gemeinsam 
    • Wobei es ausreicht, wenn ein Verband den Mietspiegel erstellt und der andere Verband lediglich zustimmt
  • Einem Dritten- in welchem Fall entweder die Gemeinde oder die beiden Interessenverbände zustimmen müssen 

Obgleich die Gemeinde den Mietspiegel ohne die Einwirkung der Interessenverbände oder deren Zustimmung erstellen kann, werden diese in der Praxis zumeist einbezogen. Auch andere Parteien, wie etwa Mietrichter oder Maklerorganisationen, können in die Erstellung einbezogen werden.  

Mietspiegel, welche sich über mehrere Gemeinden erstrecken, bedürfen der Beteiligung oder Anerkennung aller entsprechenden Gemeinden bzw. deren Interessenverbänden. 

Zudem können Vermieter und Mieter im Sinne der Qualitätssteigerung der Mietspiegel dazu verpflichtet werden, Auskunft über ihr Mietverhältnis und die Merkmale ihres Wohnraums zu erteilen.  

Am 01.07.2022 trat das Mietspiegelreformgesetz in Kraft. 

Seitdem ist in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern die Erstellung eines einfachen oder qualifizierten Mietspiegels verpflichtend.  

Es ist vorgesehen, dass künftig in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern der qualifizierte Mietspiegel verpflichtend wird.  

Darüber hinaus werden Mietspiegel oft in Gemeinden veröffentlicht, in welchen es eine Mietpreisbremse gibt, weil diese sich primär am Mietspiegel orientiert.   

Einfache und qualifizierte Mietspiegel

Ein einfacher Mietspiegel liegt bereits vor, wenn eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete entweder von der Gemeinde selbst oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt wird. 

Ein einfacher Mietspiegel soll alle zwei Jahre aktualisiert werden. Dies ist jedoch keine Pflicht.
Ein nicht aktuell gehaltener einfacher Mietspiegel kann in einem Mieterhöhungsverfahren zwar weiterhin als Begründungsmittel verwendet werden, verliert vor Gericht aber an Relevanz und kann gegebenenfalls seine Wirksamkeit in einem Verfahren vollständig verlieren. 

Ein qualifizierter Mietspiegel muss darüber hinaus gemäß § 558 d BGB nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden sein. 

Dies bedeutet im Besonderen: 

  • Der Mietspiegel muss auf repräsentativen Daten beruhen. 
  • Es muss eine wissenschaftlich anerkannte Auswertungsmethode nachvollziehbar eingesetzt worden sein. 
  • Die Anwendung anerkannter wissenschaftlicher Methoden muss dokumentiert und damit überprüfbar sein. Die Dokumentation muss öffentlich zugänglich sein. 

Durch diese besonderen Voraussetzungen leiten sich besondere Rechtsfolgen ab: 

  • Mitteilungsverpflichtung: Enthält ein qualifizierter Mietspiegel Angaben für eine bestimmte Wohnung, deren Miete der Vermieter im gesetzlichen Mieterhöhungsverfahren erhöhen will, so hat der Vermieter diese Angaben in seinem Mieterhöhungsverfahren auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel stützt (§ 558 a Abs. 3 BGB).  
  • Vermutungswirkung: Im gerichtlichen Verfahren wird widerlegbar vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (§ 558 d Abs. 3 BGB). 

Ein qualifizierter Mietspiegel muss alle zwei Jahre aktualisiert und alle vier Jahre komplett neu erstellt werden. 

 Erhöhte Rechtssicherheit 

Der Mietspiegel hat in erster Linie eine Begründungsfunktion, wenn es darum geht, dass ein Vermieter darlegt, weshalb eine Mieterhöhung angeordnet wird.
Sollte der Mieter nicht zustimmen und ein Prozess daraus entstehen, so hat der Mietspiegel vor allem eine Beweisfunktion vor Gericht. 

 Durch die Vermutungswirkung qualifizierter Mietspiegel können Gerichtsverfahren abgekürzt werden. In der Vergangenheit wurden vor Gericht vorgelegte Mietspiegel oft angezweifelt, was zu einem erhöhten Aufwand und einer verlängerten Bearbeitungsdauer der Verfahren führte. Während einfache Mietspiegel umso bessere Beweismittel abgeben, je detaillierter und ausführlicher sie recherchiert sind, so gelten qualifizierte Mietspiegel von Vornherein als Beweismittel, welche auf anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen beruhen.
Eine Anfechtung ist dadurch seltener, allerdings nicht unmöglich- auch ein qualifizierter Mietspegel kann im Einzelfall vor Gericht durch andere Beweise widerlegt werden. 

Zusammenfassung 

  • Der Mietspiegel wird von der jeweiligen Gemeinde und/oder den Interessenverbänden der Vermieter und Mieter erstellt. 
  • Enthalten sind primär die ortsüblichen Vergleichsmieten unter Berücksichtigung von Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage des entsprechenden Wohnraums. 
  • Es gibt einfache und qualifizierte Mietspiegel, wobei letzterer gewissen wissenschaftlichen Standards genügen muss und somit aussagekräftiger ist. 
  • Der Mietspiegel hilft bei der Festsetzung der Miete sowie bei der Begründung für etwaige Mieterhöhungen. 
  • Er dient nicht nur als Begründungsmittel, sondern besonders vor Gericht auch als Beweismittel. 

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Buchhaltung

HBCI/FinTS & EBICS

HBCI/FinTS & EBICS

Veröffentlicht am 25. Januar 2024 von Nathalia Brüseke

Bei HBCI/FinTS und EBICS handelt es sich um zwei elektronische Verfahren im Bereich der Zahlungsabwicklung.

Im Unterschied zum Online-Banking, bei welchem man sich über den Browser in die Banking-Anwendung der jeweiligen Bank direkt einloggt, können diese Systeme bei diversen Softwares integriert werden, um eine effiziente Kommunikation mit der eigenen Bank zu erlauben.

Auf diese Art kann über Drittanbieter schnell und sicher auf das Konto zugegriffen werden, um z.B. Überweisungen zu tätigen oder eine Übersicht über Zahlungseingänge und die eigenen Finanzen zu erhalten.

Was ist HBCI/FinTS?

HBCI steht für Homebanking Computer Interface, einer Technologie, welche in den 90ern in Deutschland entwickelt wurde. Im Jahr 2002 wurde dieses Verfahren umbenannt in FinTS, welches für Financial Transaction Services steht. Diese Begriffe werden nun zumeist synonym verwendet.

Das System basiert primär auf einer Authentifizierung durch einen PIN bzw. einer TAN, welche mit Hilfe einer Chipkarte und eines Kartenlesers and die entsprechende Bank gesendet wird. Eine so getätigte Überweisung wird verschlüsselt übermittelt, wodurch ein hoher Sicherheitsstandard gewährleistet wird.

Es handelt sich um ein hochstandardisiertes Verfahren, welches von vielen Banken angeboten wird. In erster Linie richtet es sich an Privatkunden, aber auch an kleinere Unternehmen.

Was ist EBICS?

EBICS steht für Electronic Banking Internet Communication Standard.

Dieses Verfahren wird besonders im deutsch- und französischsprachigen Europa verwendet, soll aber den europaweiten Geldtransfer standardisieren. Auch in der Transfer mit Drittstaaten wird durch das System ermöglicht.

Auch bei diesem Verfahren können Überweisungen mittels einer PIN bzw. TAN und einer Chipkarte freigegeben werden. In erster Linie jedoch basiert EBICS auf der digitalen Unterschrift.

Der EBICS-Zugang wird zunächst bei der Bank beantragt. Die Bank sendet dann einen Brief zu, welcher die Zugangsdaten enthält. Mit diesen Daten führt man eine Initialisierung durch, wodurch ein INI-Brief (Initialisierungsbrief) generiert wird, welcher nun ausgedruckt, unterschrieben und an die Bank zurückgeschickt wird.

Die so hinterlegte digitale Unterschrift bezeichnet keine Unterschrift im klassischen Sinne, sondern einen Hashwert- also einen einzigartigen numerischen Wert, welcher nicht von anderen kopiert oder ermittelt werden kann. Dadurch gilt das EBICS-Verfahren als besonders sicher.

Welches Verfahren ist das Richtige für mich?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da beide Systeme ihre eigenen Vorteile haben.

Für HBCI/FinTS spricht vor allem, dass ein Zugang sich sehr schnell einrichten lässt.

Auch ist es in der Regel die kostengünstigere Alternative. Die Funktionen genügen den einfacheren Ansprüchen von Privatpersonen und Kleinunternehmen. Das Verfahren wird weiterhin sehr oft genutzt und garantiert ein hohes Maß an Sicherheit im Zahlungsverkehr.

Das Verfahren stößt jedoch an seine Grenzen, wenn etwa große Datenmengen übertragen werden sollen oder wenn individuelle Einstellungen vorgenommen werden sollen, welche auf die eigene Buchhaltung zugeschnitten sind.

EBICS ist das modernere Verfahren, auf welches immer mehr Unternehmen umstellen.

Ein Kartenleser wird nicht mehr benötigt und es ist möglich, das System deutlich stärker zu individualisieren. So lässt sich etwa hinterlegen, ob eine Zweitunterschrift für Überweisungen benötigt wird (Vier-Augen-Prinzip). Auch das Hinterlegen von strukturierten Nachrichten sowie die Bearbeitung von Massenüberweisungen und die Übermittlung großer Datenmengen sind bei diesem Verfahren möglich.

Durch die kleinschrittige Einrichtung und Authentifizierung ist der Sicherheitsstandard noch höher als bei HBCI/FinTS.

Dies führt im Umkehrschluss allerdings auch zu einer weitaus längeren Vorlaufzeit, bis ein beantragter Zugang tatsächlich eingerichtet ist.

Durch die erweiterten Funktionen ist auch mit höheren Kosten zu rechnen.

Fazit

Zusammengefasst lässt sich also sagen, dass beide Systeme parallel laufen, EBICS allerdings immer relevanter wird. Abhängig von den eigenen Anforderungen und Erwartungen findet man in beiden Verfahren eine solide Unterstützung im Online-Zahlungsverkehr.

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WEG

Instandhaltungsrücklage in der WEG

Instandhaltungsrücklage in der WEG

Veröffentlicht am 9. Dezember 2023

Die Instandhaltungsrücklage oder auch Erhaltungsrücklage genannt ist ein wichtiges Thema in der WEG und muss korrekt vom Verwalter geführt und dargestellt werden, damit es hier keine Probleme gibt.

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Finanzen

Freistellungsbescheinigung

Freistellungsbescheinigung

Veröffentlicht am 5. August 2023

Die Freistellungsbescheinigung wurde eingeführt, um illegale Beschäftigungen im Baugewerbe zu verhindern. Deswegen müssen die Auftraggeber für das Bauprojekt 15 % vom Rechnungsbetrag (Bauabzugssteuer) einbehalten und an das Finanzamt direkt abführen. Wurde die Bescheinigung für das Unternehmen bewilligt, dann bekommt das Unternehmen den vorgesehenen Betrag für die Bauabzugssteuer.

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Allgemein

Abschreibung von Immobilien

Abschreibung einer Immobilie

Veröffentlicht am 8. Oktober 2023

Neben dem Kaufpreis und der Wertentwicklung achten Immobilieneigentümer auf die Abschreibung. Mit der Abschreibung einer Immobilie kann die jährliche Steuerlast für die Rendite gesenkt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt wurden.

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