Buchhaltung

Die gesetzliche Empfängerüberprüfung greift ab Oktober 2025

Die gesetzliche Empfängerüberprüfung greift ab Oktober 2025

Die Empfängerüberprüfung und die Verteilte Elektronische Unterschrift

Seit dem 9. Oktober 2025 gibt es eine gesetzliche Pflicht zur Empfängerüberprüfung im Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA). In diesem Artikel schauen wir uns an, was es damit auf sich hat und wie easimo die neuen Regelungen umsetzt.

Worum geht es?

Bisher haben Banken bei einer Überweisung geprüft, ob die IBAN des Empfängers mit den Daten in einer Überweisung übereinstimmt. Neu hinzugekommen ist nun die Empfängerüberprüfung, welche zusätzlich durchgeführt wird.

Die Bank gleicht dabei die Daten, die sie vom Zahler erhält, mit den eigenen Daten zum Inhaber des Bankkontos abDerjenige, der das Geld überweist, erhält daraufhin die Information, ob die Prüfung erfolgreich war oder nicht. So sollen Fehlüberweisungen verhindert werden, etwa aufgrund von Verwechslungen oder falsch hinterlegten Daten.

Auch wird so Betrugsfällen vorgebeugt, bei welchen bewusst Zahlungsaufforderungen mit falschen Angaben gestellt werden.Die Empfängerprüfung erhöht also die Sicherheit im Zahlungsverkehr deutlich.

Betroffen sind Zahlungen im Euro-Zahlungsverkehrsraum, also im selben Raum, in welchem die SEPA-Lastschrift genutzt wird.
Mitunter liest man auch von der VoP. Dies steht für Verification of Payee und wird international verwendet, bezeichnet aber dasselbe wie die Empfängerüberprüfung.

Wie wird die Empfängerüberprüfung in easimo abgebildet?

In easimo wird die Empfängerüberprüfung über die VEU durchgeführt.
Dies steht für „Verteilte Elektronische Unterschrift“ und besagt, dass ein einmal bestätigter Auftrag an anderer Stelle erneut geprüft und bestätigt werden muss, bevor der Auftrag an die Bank übermittelt wird.

Diese Art des Vier-Augen-Prinzips wurde auch zuvor bereits im EBICS-Verfahren genutzt: Bei Bedarf kann die Erfordernis einer VEU bei der eigenen Bank hinterlegt werden, um zu gewährleisten, dass Zahlungen stets doppelt geprüft werden, bevor sie ausgeführt werden.

Dieses Verfahren findet im Rahmen der gesetzlichen Empfängerüberprüfung nun eine weitere Verwendung.

Schema zum Ablauf der Empfängerüberprüfung

Weshalb kann die Empfängerprüfung scheitern?

Wie oben beschrieben kann es zu Fehlern beim Erstellen der Überweisung kommen oder es werden bewusst Falschinformationen in Zahlungsaufforderungen hinterlegt.

In vielen Fällen ist die Empfängerüberprüfung aber aus ganz anderen Gründen nicht erfolgreich: So wird eine Überweisung zum Beispiel für eine Firma vorgenommen, welche als Kontoinhaber angegeben wird. Bei der Bank aber ist nicht der Firmenname hinterlegt, sondern der Firmeninhaber. In anderen Fällen scheitert die Empfängerüberprüfung, weil bei einem Gemeinschaftskonto nur ein einzelner Name der Inhaber angegeben wurde oder weil ein zweiter Vorname nicht mit angegeben wurde.

Es kann sich also auch um ganz harmlose Gründe dafür handeln, dass eine Empfängerüberprüfung nicht vollständig erfolgreich verläuft.

Ein Zahlungsauftrag, welcher keine erfolgreiche Empfängerüberprüfung durchlaufen hat, wird daher nicht von der Bank abgelehnt. Die Entscheidung, ob eine Überweisung ausgeführt wird, liegt immer bei der Person, die den Auftrag erteilt.
Durch die neue Empfängerprüfung wird aber ermöglicht, dass Abweichungen in den Angaben rechtzeitig erkannt und selbst beurteilt werden können.
Außerdem haften Banken nicht für Fehlüberweisungen, welche trotz fehlgeschlagener Empfängerprüfung an einen falschen Kontoinhaber übermittelt wurden.

Fazit

  • Seit dem 9. Oktober 2025 gibt es eine gesetzliche Empfängerüberprüfung im SEPA-Raum.
  • Banken prüfen bei einer Überweisung, ob die gemachten Angaben mit den bei der Bank hinterlegten Angaben zum Namen des Kontoinhabers übereinstimmen.
  • Eine Prüfung kann ergeben, dass der Name übereinstimmt, dass er nicht übereinstimmt oder dass er teilweise übereinstimmt.
  • Überweisungen können in jedem Fall durchgeführt werden. Die Bank haftet aber nicht, wenn sie trotz erfolgloser Empfängerprüfung in Auftrag gegeben werden.

easimo reagiert frühzeitig auf gesetzliche Änderungen und bildet die Empfängerüberprüfung bereits ab. Wenn Sie weitere Funktionen live erleben möchten, melden Sie sich jetzt zum Live-Demo Webinar an.

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Heizkosten

Ende der Übergangsfrist von Heizkostenabrechnungen mit Wärmepumpen

Ende der Übergangsfrist von Heizkostenabrechnungen mit Wärmepumpen

Zum 30.09.2025 läuft die Übergangsfrist aus, welche es erlaubte, Heizkosten pauschal zu verteilen, sofern für die Wärmeerzeugung eine Wärmepumpe zum Einsatz kommt.

In diesem Artikel betrachten wir, was es damit auf sich hat.

Die Heizkostennovelle

Die Heizkostenverordnung legt fest, wie der Wärmeverbrauch erfasst und abgerechnet wird. Dabei geht es um Immobilien, welche eine zentrale Heizung für mindestens zwei Einheiten verwenden. Je nachdem, welche Einheit wie viel Wärme verbraucht hat, sollen die Kosten der Beheizung also verbrauchsgerecht aufgeteilt werden.

Bereits 2021 trat die Novelle der Heizkostenverordnung in Kraft.
Ziel der Novelle, welche die Heizkostenverordnung von 1981 erneut an die modernen Gegebenheiten anpasste, war es in erster Linie, den Klimaschutz zu verbessern.
Unter anderem wurde entschieden, dass in diesem Zuge nur noch fernablesbare Geräte verbaut werden dürfen und dass die unterjährige Verbrauchsinformation den Bewohnern einer Immobilie bereitgestellt werden müssen.
Wir haben zuvor bereits ausführlich darüber berichtet.

Anpassung 2024

2024 kam es erneut zu einer Änderung. Dieses Mal standen die Wärmepumpen klar im Fokus.

Eine Wärmepumpe zieht Umweltwärme aus der Luft, dem Grundwasser oder dem Boden und stellt diese für die Heizung von Wohnräumen zur Verfügung.
Diese Geräte waren damals, beim ersten Entwurf der Verordnung Anfang der 80er, noch gar nicht im Gespräch. Dafür werden inzwischen fast 70% der Neubauten mit einer Wärmepumpe ausgestattet. Da es sich hierbei um eine umweltfreundlichere Wärmequelle als es zum Beispiel bei fossilen Brennstoffen der Fall ist handelt, soll diese Art der Wärmeversorgung die älteren Methoden langfristig austauschen – gemeinsam mit anderen umweltfreundlichen Alternativen wie etwa der Solarthermie oder Wasserstoffheizungen.

Mit der Anpassung der Heizkostenverordnung von 2024 entfällt nun die Übergangsfrist eben jener Wärmepumpen:
Nun müssen die Kosten bei der Verwendung von Wärmepumpen, ebenso wie bei anderen Wärmequellen, wie zum Beispiel Erdöl- oder Gasheizungen, nach Verbrauch geschlüsselt werden.

Was besagte die Übergangsfrist?

Die Übergangsfrist galt für den 01.10.2024 bis zum 30.09.2025.

In der Übergangsphase sollte es Eigentümern ermöglicht werden, entsprechende Messgeräte zu installieren und sich auf die Verteilung der Kosten nach Verbrauch einzurichten.

Bis zu diesem Zeitpunkt konnten die Kosten nach zuvor festgelegten Parametern, wie etwa nach der Fläche der Einheiten, pauschal verteilt werden.

Die pauschale Verteilung verursachte zwar weniger Aufwand für den Eigentümer, bedeutete aber auch, dass eine größere Einheit stets auch eine größere Kostenlast zu tragen hatte, selbst wenn sie weniger heizte als Einheiten mit weniger Fläche.
Da dies im Kontrast zu dem Bestreben, den Energieverbrauch zu senken steht, musste diese Art der Verteilung weichen. Mieter, die bewusst heizen und auf ihren Energieverbrauch achten, werden so fairer behandelt.

Kürzungsrecht der Mieter bei Verstoß

Wenn Heizkosten nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, sondern zum Beispiel weiterhin nach Fläche, dann darf der Mieter die Kosten, die auf seinen Anteil entfallen, um 15% kürzen.

Außerdem kann der Mieter diese Kosten um jeweils 3% kürzen, wenn der Eigentümer kein funktionstüchtiges fernablesbares Messgerät installiert hat, sowie wenn er die unterjährigen Verbrauchsinformationen nicht oder nur unvollständig an den Mieter weiterleitet.

Diese Kürzungen können auch summiert werden, wenn der Eigentümer gleich mehrere Verstöße begeht.
Sind zum Beispiel keine fernablesbaren Geräte vorhanden und werden die Kosten nicht nach Verbrauch verteilt, so darf der Mieter eine Kürzung von 18% der auf seinen Anteil entfallenen Kosten vornehmen.

Fazit

  • Kosten für die Beheizung müssen nach tatsächlichem Verbrauch aufgeschlüsselt und auf die Mieter verteilt werden.
  • Seit 2024 gilt dies auch für Wärmepumpen, wobei es eine Übergangsfrist vom 01.10.2024 bis zum 30.09.2025 gab.
    • Bis zu diesem Zeitpunkt konnten Heizkosten noch pauschal, zumeist nach Fläche, verteilt werden.
  • Mieter können Kürzungen ihrer Heizkostenabrechnungen vornehmen, wenn der Vermieter nicht nach Verbrauch abrechnet, keine fernablesbaren Messgeräte installiert und/oder keine unterjährigen Verbrauchsinformationen bereitstellt.

Wie kann easimo bei der Heizkostenabrechnung unterstützen?

Mit easimo können die unterjährigen Verbrauchsinformationen ganz einfach transparent über unsere Portale für Mieter und Eigentümer dargestellt werden. Dabei gibt es eine direkte Kommunikation zwischen dem Messdienstleister und easimo, um zu gewährleisten, dass die Informationen stets aktuell sind.

Wird eine Betriebskostenabrechnung über easimo erstellt, können einzelne Kosten individuell verteilt werden. Liegt eine Heizkostenabrechnung vor, können die Kosten nach Verbrauch also ganz einfach in die Betriebskostenabrechnung übernommen und auf die einzelnen Mieter verteilt werden.

Ist Ihr Interesse geweckt?
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Vermietung

Miete, Leihe oder Pacht?

Miete, Leihe oder Pacht?

Miete, Leihe oder Pacht- in jedem Fall geht es darum, eine Sache an eine andere Person für einen bestimmten Zeitraum zu überlassen.

Doch wie genau wird zwischen diesen drei Formen unterschieden und welcher Vertrag kommt wann zum Einsatz?

In diesem Artikel beleuchten wir diese Fragen gemeinsam.

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Buchhaltung

E-Rechnung

E-Rechnung

Veröffentlicht am 18.11.2024 von Nathalia Brüseke

Ab 2025 wird die Pflicht zur Verwendung der E-Rechnung auf alle Unternehmen ausgeweitet. Dabei müssen E-Rechnungen zunächst empfangen und ab 2027 auch erstellt werden können. Doch was ist eine E-Rechnung überhaupt und welche Vorteile bringt sie uns?
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WEG

Abstimmungsprinzipien in Eigentümerversammlungen

Abstimmungsprinzipien in Eigentümerversammlungen

Veröffentlicht am 12. Oktober 2024 von Nathalia Brüseke

In einer WEG gibt es verschiedene Abstimmungsprinzipien- also verschiedene Arten, wie die Mehrheit bei einer Abstimmung im Zuge einer Eigentümerversammlung ermittelt werden kann.
So kann in einer ETV eine Abstimmung auch ganz verschieden ausgehen, abhängig davon, welches Abstimmungsprinzip zugrunde gelegt wurde.

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Abrechnung

Was ist das Kostenaufteilungsgesetz?

Was ist das Kostenaufteilungsgesetz?

Veröffentlicht am 27.09.2024 von Nathalia Brüseke

Im Kostenaufteilungsgesetz wird festgelegt, dass die Kosten der Beheizung einer vermieteten Wohneinheit auf die Mieter und Eigentümer aufgeteilt werden. Die Aufteilung erfolgt hier nicht nach dem 50/50-Schema- viel mehr wird die Aufteilung vom verwendeten Brennstoff und auch von der Brennstoffanlage bestimmt.

Somit werden dank des Kostenaufteilungsgesetzes seit dem 1. Januar 2023 erstmalig nicht alle Kosten einer Heizkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt.

Und wozu dient dieses Gesetz?

Zugrunde gelegt wird hier das Brennstoffemissionshandelsgesetz, welches einen Teil des Klima-Pakets ausmacht. Dieses wiederum soll Brennstoffe, welche eine größere Last für die Umwelt darstellen, auch mit höheren Kosten versehen. Dadurch wird ein Anreiz geschaffen, auf regenerative Energie umzusteigen und Wohnungen energieeffizient zu sanieren- zum Beispiel, indem besser gedämmte Fenster eingesetzt werden.

Zunächst mussten die CO2-Abgaben, welche ab 2021 erhoben wurden, alleine von den Mietern getragen werden. Da Mieter aber keinen Einfluss auf die Heizanlage und Dämmung ihrer Wohnungen haben, wurden die Kosten nun aufgeteilt, um sowohl Mieter als auch Vermieter gleichermaßen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verantwortung zu ziehen.

Das Kostenaufteilungsgesetz soll dabei gewährleisten, dass beide Parteien umweltschonend agieren.
Mieter können ihre eigenen Kosten beeinflussen, indem sie weniger oder mit geringeren Temperaturen heizen.

Vermieter hingegen haben zwar keinen Einfluss auf die Heizperiode ihrer Mieter oder die Fläche, welche beheizt wird- aber sie haben einen Einfluss auf die Wartung und Erneuerung der Heizanlage, sowie auf den die Art der Brennstoffanlage und die Qualität der Dämmung.

Je mehr Kohlendioxid von der Anlage ausgestoßen wird, desto höher ist der Kostenanteil der Vermieter. Da nur die Vermieter die Anlage selbst beeinflussen können, soll auf Dauer der Anreiz geschaffen werden, neue Anlagen einzubauen und auf umweltfreundlichere Brennstoffe umzusteigen. Je geringer der CO2-Ausstoß, umso höher ist der Anteil, den Mieter zahlen- denn ab einem gewissen Punkt ist der Ausstoß von CO2 so gering, dass der Vermieter kaum noch Möglichkeiten hat, diesen durch eine Modernisierung der Heizanlage zu reduzieren.

Es lässt sich also festhalten: Je umweltfreundlicher die Heizanlage ist und je besser die Wohnung gedämmt ist, desto geringer ist der Kostenanteil für den Vermieter.

Wie werden die Kosten berechnet?

Auch wenn mehrere Wohneinheiten mit demselben Brennstoff beheizt werden, können die Werte sich unterscheiden. Prinzipiell lässt sich schon sagen, dass bei der Verwendung von Heizöl z.B. mehr CO2 freisetzt wird als bei der Nutzung von Gas. Da aber auch das Alter und der Zustand der jeweiligen Anlage die Werte beeinflusst, wird hier nicht strikt nach Art des Brennstoffes differenziert. Stattdessen wird bei allen Brennstoffen gleichermaßen gemessen, wie viel CO2 im konkreten Fall ausgestoßen wird. Abhängig vom Ergebnis wird die Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter vorgenommen.

Bei einem sehr geringen Ausstoß von weniger als 12 Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter pro Jahr muss der Mieter die Kosten allein tragen. Dafür zahlt ein Mieter bei einem Ausstoß ab 52 Kilogramm pro Quadratmeter pro Jahr nur 5% der Kosten.
Zu beachten ist hierbei, dass nur die Kosten des Kohlendioxids aufgeteilt werden- nicht die Kosten der Beheizung an sich.

Der Kohlendioxidausstoß wir jährlich im Rahmen der Heizkostenabrechnung vom Vermieter ermittelt. Anhand der unten stehenden Tabelle werden die CO2-Kosten dann aufgeteilt.

Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und JahrAnteil des MietersAnteil des Vermieters
< 12 kg CO2/m²/a100%0%
12 kg bis < 17 kg CO2/m²/a90%10%
17 kg bis < 22 kg CO2/m²/a80%20%
22 kg bis < 27 kg CO2/m²/a70%30%
27 kg bis < 32 kg CO2/m²/a60%40%
32 kg bis < 37 kg CO2/m²/a50%50%
37 kg bis < 42 kg CO2/m²/a40%60%
42 kg bis < 47 kg CO2/m²/a30%70%
47 kg bis < 52 kg CO2/m²/a20%80%
≥ 52 kg CO2/m²/a5%95%

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Allgemein

Cloud-basiert – Was bedeutet das eigentlich?

Cloud-basiert- Was bedeutet das eigentlich?

Veröffentlicht am 19.08.2024 von Nathalia Brüseke

Was bedeutet Cloud?

Cloud-Systeme sind modern, praktisch und in aller Munde. Doch was verbirgt sich tatsächlich dahinter?

Cloud ist der englische Begriff für Wolke. Doch was haben atmosphärische Wassertropfenansammlungen mit der modernen Hausverwaltung zu tun?

Die Antwort ist einfach: Ihre Daten werden geräteunabhängig gespeichert. Bildlich gesehen befinden Ihre Daten sich schwebend in einer Wolke und können überall von Ihnen abgerufen werden.

Dabei steht die Cloud im Gegensatz zu dem Server-Modell.

Server und Cloud im Vergleich

Das Server-Modell

Beim Server-Modell wird ein Server gemietet, auf welchem alle Daten hochgeladen werden. Hier werden also alle Daten auf demselben Server gespeichert, sowohl die Software selbst als auch alle Ordner und Daten, welche mit ihr zusammenhängen.

Dies hat den großen Nachteil, dass im Falle eines Serverabsturzes alle Daten verloren gehen können. In der Regel sind Backups vorhanden- also ältere Versionen der Software, welche erneut hochgeladen werden können, um den Großteil der Daten zu sichern.

Das erneute Aufsetzen des Servers oder der Umzug auf einen neuen Server kann allerdings einiges an Zeit beanspruchen- mit etwas Glück und Geschick dauert der Prozess nur wenige Stunden; es können aber auch Tage vergehen, bis der Service wieder nutzbar ist.

Das Cloud-Modell

Im Gegensatz zum Server-Modell werden beim Cloud-Modell alle Daten auf verschiedene Server verteilt. Dabei gibt es spezielle Services für verschiedene Datenbereiche- so gibt es zum Beispiel spezielle Server für die Grundstruktur der Software selbst, andere Server für die KI und wieder andere für das Backup. Mitunter werden auch mehrere Server für denselben Datentyp verwendet.

Der große Vorteil ist hierbei natürlich, dass im Falle eines Serverabsturzes die Daten gesichert sind. In der Regel bekommt der Nutzer einen Absturz gar nicht erst mit, weil alle von ihm gestellten Anfragen automatisch zu einem operativen Server weitergeleitet werden.

Fassen wir den Vergleich noch einmal zusammen:

 

 On Premise-System (serverbasiert)Cloud-System
VerfügbarkeitNur auf installierter Hardware, welche entsprechende Standards für die jeweilige Software erfüllen muss.Jederzeit und überall via Internet verfügbar, unabhängig vom Endgerät.
PreismodellOft komplex durch eine Vielzahl an Modulen und Plugins, welche selbst installiert werden müssen.Einfach, weil alles aus einer Hand kommt und alle Services inbegriffen sind.
Eigener IT-AufwandGrößer, da der Nutzer seine Backups selbst pflegt und gegebenenfalls Server einkaufen und warten muss.Sehr gering, da Backups etc. in der Cloud zur Verfügung gestellt werden.
DatenmengeKann begrenzt sein.Kein Limit- daher unbegrenzte Nutzer, Einheiten, gespeicherte Daten etc.
UpdatesMüssen selbst gepflegt und installiert werden, was oft mit zusätzlichen Kosten verbunden ist; neue Inhalte können teilweise nur zugekauft werden.Updates werden automatisch und kostenfrei durchgeführt.
SicherheitsstandardGeringer, da durch das Fehlen automatischer Updates Sicherheitslücken nicht zeitnah behoben werden. Durch das Betreiben eigener Server kann es zu Datenverlusten kommen- durch Datendiebstahl oder Manipulation, aber auch durch physischen Schaden an den Servern, z.B. bei einem Brand oder Wasserschaden.Sehr hoch, da Backups automatisch durchgeführt werden und verlorene Daten so stets gerettet werden können. Durch moderne Rechenzentren ist eine höhere Sicherheit gegeben und der Benutzer selbst muss sich weder um Updates noch Backups oder Serverwartungen kümmern.


Und was bedeutet nun ERP?

ERP steht für Enterprise Resource Planning („Unternehmensmittelplanung“) und beschreibt eine Software, welche ganzeinheitlich alle Kernbereiche eines Unternehmens abdeckt.

In Falle der Immobilienverwaltung bedeutet das also, dass mit einer Software sowohl die Stammdatenpflege als auch die Buchhaltung und weitere Bereiche wie Ortsbegehungen, Eigentümerversammlungen, Kommunikationsprozesse mit Mietern sowie Eigentümern oder die Analyse der eigenen Daten abgedeckt wird.

Im Gegensatz dazu muss man sich bei Systemen, welche keine ERP-Lösung anbieten, durch verschiedene Anbieter arbeiten und zum Beispiel ein eigenes Programm für die Stammdatenpflege, ein weiteres Programm für die Buchhaltung und wieder andere Programme für alle anderen Bereiche verwenden. Neben den erhöhten Kosten durch unterschiedliche Anbieter führt dies auch zu deutlich mehr Aufwand bei der Datenpflege. Vor allem dann, wenn es zwischen den verwendeten Programmen keine Schnittstellen gibt oder diese nicht perfekt aufeinander abgestimmt sind, kann es zu ungewollten Sollbruchstellen im System kommen- und während Nutzer solcher Systeme damit beschäftigt sind, diese Baustellen zu koordinieren, sind Nutzer eines ERP-Systems schon ein paar Schritte weiter.

ERP-Systeme gibt es sowohl für die Cloud als auch für On Premise-Systeme.

Fazit

Die Cloud bietet also mehr Flexibilität und Mobilität, da jederzeit auf die Daten zugegriffen werden kann- egal, ob man sich gerade im Büro befindet oder unterwegs mit dem Notebook, Tablet oder Smartphone arbeitet.

Der Endnutzer muss sich keine Gedanken um die IT machen- stattdessen kümmert die Cloud sich darum, dass das System stets aktuell gehalten wird und sowohl kleinere Updates als auch große neue Funktionen immer direkt für alle verfügbar werden.

Dass man als Endnutzer keine Arbeit mit der IT hat, ist natürlich eine Arbeitserleichterung und sorgt für ein schönes Maß an Bequemlichkeit- vor allem aber bedeutet das, dass die Sicherheitsstandards sehr hoch sind.

Und als Bonus muss auch nicht immer wieder kalkuliert werden, welche Zusatzfunktionen sich rentieren- mit der Cloud stehen die neusten Features jedem zur Verfügung, ohne, dass diese extra installiert oder gar eingekauft werden müssen.

Also alles ganz easy!

Easy – easimo

Wir bei easimo haben es uns natürlich auf die Fahne geschrieben, Arbeitsprozesse für unsere Kunden so einfach und intuitiv wie möglich zu gestalten. So werden wir unserem Namen gerecht.

Daher ist easimo ganz selbstverständlich ein modernes cloud-basiertes ERP-System, welches alle oben genannten Vorteile mit sich bringt:

  • Eine ganzeinheitliche Lösung, welche alle Kernprozesse der Immobilienverwaltung abdeckt.
  • Sehr hohe Sicherheitsstandards durch ständige Updates und regelmäßige Backups.
  • Immer die aktuellste Version, welche stets die neusten Funktionen aufweist.
  • Dabei kaum eigener Aufwand im Bereich IT.
  • Eine Software, welche durch das Internet auf allen Geräten immer und überall verfügbar ist, ohne, dass eine Installation notwendig ist.
  • Übersichtliche Preisstrukturen ohne Extrakosten.

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Allgemein

Rauchwarnmelder

Rauchwarnmelder

Veröffentlicht am 08.07.2024 von Nathalia Brüseke

Wozu brauchen wir Rauchwarnmelder?

Rauchwarnmelder haben eine simple, aber durchaus lebenswichtige Funktion: Bei Rauchbildung geben sie ein penetrantes und lautes Warnsignal ab.
Der Mensch fährt im Schlaf seinen Geruchssinn vollständig herunter. Ein sich ausbreitendes Feuer wird im Schlaf über die Nase also nicht wahrgenommen- das Gehör jedoch bleibt auch im tiefen Schlaf funktionsfähig.

Im Falle eines Feuers ist dieses auditive Signal also essenziell, um ein Feuer rechtzeitig zu bemerken. Außerdem können auch andere Menschen im Haus gewarnt werden. Mitunter sind Rauchmelder auch direkt mit der Feuerwehr verbunden und lösen automatisch einen Einsatz aus.

In welchen Gebäuden müssen Rauchwarnmelder installiert werden?

In den letzten Jahren gab es in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Auflagen dazu, welche Gebäude mit Rauchmeldern ausgestattet werden müssen- unterschieden wurde dabei etwa zwischen Neu- und Bestandsbauten.

Seit 2024 jedoch gilt für ganz Deutschland, dass alle Gebäude mit Rauchwarnmeldern versehen werden müssen. Dahingehend herrscht nun also Einigkeit- dennoch gibt es, je nach Bundesland, einige abweichende Regelungen in der Umsetzung der Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern.

Welche Räume müssen ausgestattet werden?

Generell gilt, dass mindestens ein Rauchwarnmelder in folgenden Räumen installiert werden muss:

  • Schlafzimmer
  • Kinderzimmer
  • Flure
  • Räume, durch welche der Rettungsweg führt

Zusätzlich gilt für Berlin und Brandenburg:

  • Aufenthaltsräume (also z.B. das Wohnzimmer, Speisezimmer oder Home-Office)

Und für Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen gilt zusätzlich:

  • alle Räume, in denen geschlafen wird (z. B. Gästezimmer)

Es ist jedoch niemals verkehrt, mehr Rauchmelder anzubringen, als mindestens vorausgesetzt wird. Prinzipiell können alle Räume, mit Ausnahme von Küche und Bad, ausgestattet werden.

Eigentümer oder Vermieter – wer ist zuständig?

Erst einmal sei gesagt, dass jedes Haus und jede Wohnung mit Rauchwarnmeldern versehen werden muss- unabhängig davon, ob die Immobilie selbst genutzt oder vermietet wird. Die Melder dienen nicht nur der Sicherheit des eigenen Lebens und Besitzes, sondern auch der Absicherung der Nachbarn. Hier ist also die Gemeinschaft füreinander mitverantwortlich. Deswegen gelten Rauchwarnmelder in einer WEG auch nicht als Sondereigentum, sondern als Gemeinschaftseigentum.

Die Installation der Rauchwarnmelder muss vom Eigentümer der Immobilie durchgeführt werden. Wenn es dann um die Wartung geht, welche mindestens alle zwölf Monate stattfinden sollte, kommt es wieder auf das Bundesland an, wer hier in erster Linie die Verantwortung trägt.

Der Eigentümer ist zuständig für die Wartung in Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Der Mieter ist zuständig in Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland.

In einigen Bundesländern, in denen der Eigentümer zuständig ist, darf die Verantwortung per Vertrag an den Mieter abgetreten werden.
In allen Bundesländern, in denen der Mieter zuständig ist, darf der Vermieter die Zuständigkeit stattdessen übernehmen.

Doch Achtung: Unabhängig von der jeweiligen Regelung gilt immer, dass der Vermieter dafür zu sorgen hat, dass die Immobilie verkehrssicher ist. Dies schließt einen funktionierenden Rauchwarnmelder mit ein. Selbst, wenn der Mieter sich in erster Linie um die Wartung kümmert, muss der Vermieter final dafür sorgen, dass die Wartung auch wirklich durchgeführt wird.

Die Wartung kann dabei selbst durchgeführt werden, oder es wird ein spezialisiertes Unternehmen beauftragt.

Zusammenfassung

  • Rauchwarnmelder sind in ganz Deutschland in jedem Gebäude verpflichtend; Details unterschieden sich je nach Bundesland.
  • Der Eigentümer der Immobilie ist für die Installation zuständig.
  • Auch wenn es sein kann, dass der Mieter für die Wartung zuständig ist, so muss der Eigentümer letztlich sicherstellen, dass die Rauchwarnmelder funktionsfähig sind.

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