Was macht der Verwaltungsbeirat?
Was macht der Verwaltungsbeirat?
Veröffentlicht am 12. Juni 2022
In vielen Wohnungseigentümergemeinschaften wird ein Verwaltungsbeirat gewählt, der Aufgaben übernimmt und zwischen Verwalter und Eigentümer vermittelt.
Veröffentlicht am 12. Juni 2022
In vielen Wohnungseigentümergemeinschaften wird ein Verwaltungsbeirat gewählt, der Aufgaben übernimmt und zwischen Verwalter und Eigentümer vermittelt.
Veröffentlicht am 21. Mai 2022
Die Grundsteuer wird auf Grundbesitz erhoben und muss von den Eigentümern gezahlt werden. Die Einnahmen der Steuern werden von den Städten und Gemeinden für die Infrastruktur und öffentlichen Einrichtungen genutzt, um z. B. Straßen, Brücken, Schulen, Büchereien etc. zu finanzieren.
Veröffentlicht am 19. April 2022
Der Vermögensbericht dient dem Zweck die Eigentümer über die wirtschaftliche Lage der Eigentümergemeinschaft zu informieren und muss jedem Eigentümer bereitgestellt werden.
Veröffentlicht am 8. März 2022
Seit dem 1. Dezember 2021 ist die Novelle der Heizkostenverordnung in Kraft getreten. Die neue Verordnung verpflichtet Vermieter bei Neuinstallationen zur Messtechnik nur fernablesbare Geräte zu verwenden und den Mietern monatlich die Wärme- und Wasserverbräuche bereitzustellen. Ziel ist es, dadurch langfristig den Klimaschutz zu verbessern.
Den Klimaschutz zu verbessern und den CO²-Ausstoß zu senken ist ein aktuelles Thema und stellt eine große Herausforderung dar, darunter muss auch in der Wohnungswirtschaft der Teil dazu beigetragen werden. Die Energieeffizienzdirektive (EED) setzt dafür den Grundstein.
Das Ziel der neuen Energieeffizienz-Richtlinie ist es, für mehr Transparenz bei den Energiekosten zu sorgen. Durch die erhöhte Transparenz sollen die BewohnerInnen ein stärkeres Bewusstsein für den tatsächlichen Verbrauch von Heizung und Warmwasser haben. Die BewohnerInnen können so ihr Verbrauchsverhalten zeitnah ändern und optimieren, um Energie und Kosten zu sparen. Insgesamt lässt sich so auch die Energieeffizienz von Gebäuden darstellen und vergleichen. Die jährliche Übersicht in der Nebenkostenabrechnung wird nicht mehr reichen, um die BewohnerInnen zeitnah und regelmäßig zu informieren.
Die Energieeffizienz-Richtlinie 2018/2002/EU ist eine der Maßnahmen der Europäischen Union, die in der „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ (25. Februar 2015) entstanden sind. Dadurch soll das Übereinkommen von Paris eingehalten, welches vorsieht, dass die weltweite Erwärmung maximal 2 % betragen soll. Ziel der Europäischen Union ist es, den 2007 prognostizierten Verbrauch bis 2030 um 32,50 % zu senken (EED 2018/2002/EU, Erwägungsgrund 6). Dafür soll von 2021 bis 2030 die Europäische Union jährlich mindestens 0,8 % des Energieverbrauchs einsparen (EED 2018/2002/EU, Erwägungsgrund 12).
Folgende Neuerungen gelten seit der Verabschiedung der Novelle der Heizkostenverordnung:
Seit Dezember 2021 müssen zur Verbrauchserfassung von Heizung und Warmwasser nur fernablesbare Messgeräte verbaut werden. Nicht fernablesbare Messgeräte müssen bis Ende 2026 ausgetauscht oder mit der Funktion zum fernablesen nachgerüstet werden. Walk-by-Verfahren und Drive-by-Verfahren gelten als fernablesbar. Die einzige Ausnahme bilden Gebäude, in denen es aufgrund eines zu hohen Aufwands technisch nicht möglich ist fernablesbare Ausstattung zu verbauen.
Das Walk-by-Verfahren übermittelt die Daten beim Vorbeigehen an Gebäuden (bidirektional). Die Daten werden direkt per Funk auf ein mobiles Gerät wie ein Tablet übertragen und die manuelle Dateneingabe entfällt. Weiter müssen keine Termine mit Mietern zur Wohnung vereinbart werden, da die Daten von außerhalb ausgelesen werden können.
Das Drive-by-Verfahren übermittelt die Daten beim Vorbeifahren an Gebäuden (unidirektional). Die Reichweite kann bis zu 400 m betragen, ist aber abhängig von dem gegebenen Umfeld.
Die Anforderung der Interoperabilität wurde vom Bundeskartellamt vorgeschlagen, um den Wettbewerb zu stärken indem der Wechsel der Messdienstleister vereinfacht wird. Neben der Funktion zum Fernablesen müssen die Messgeräte interoperabel sein. Dadurch sind die Geräte in der Lage Informationen miteinander austauschen zu können.
Zusätzlich müssen die Messgeräte nicht nur interoperabel sein, sondern auch an Smart Meter Gateways angebunden werden können. Die Smart Meter Gateways sind eine Kommunikationseinheit, um die sichere Datenübertragung in intelligenten Messgeräten zu gewährleisten. Hierfür gibt es eine Frist bis Ende 2031.
Die BewohnerInnen müssen aktiv über neue Verbrauchsdaten informiert werden, z. B. per E-Mail. Die Verbräuche der UVI beinhalten die Werte für Heizung und Warmwasser, die in kWh angegeben und optimalerweise in einem Portal visualisiert werden. In Zukunft müssen zusätzlich folgende Informationen bereitgestellt werden, um transparenter zu sein und BewohnerInnen anzuregen Energie zu sparen:
EigentümerInnen bzw. VermieterInnen haben verschiedene Möglichkeiten, die UVI den BewohnerInnen zukommen zu lassen. Je nach Messdienstleister gibt es andere Kanäle zur Bereitstellung der Daten. Die Bereitstellung der Daten kann nur direkt durch den Eigentümer oder durch beauftragte Dritte wie der Hausverwaltung erfolgen.
Falls der Vermieter die EED-Richtlinie nicht rechtzeitig umsetzt, muss ggfs. mit Zivilklagen durch die Mieter/Bewohner gerechnet werden. Der Vermieter kam in dem Fall nicht seiner Verpflichtung zu Verbrauchserfassung nach (§ 4 HKVO 2009), weswegen die Mieter Kürzung um 15 % vornehmen dürften. Es ist im Interesse beider Parteien, dass die Richtlinie rechtzeitig und korrekt umgesetzt wird.
Veröffentlicht am 15. Februar 2022
Um die Tagesordnung (TOP) für die Eigentümerversammlung zu erstellen, erhalten die Verwalter die Beschlussanträge von den Eigentümern. Was muss hier genau beachtet werden?
Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft können während des Jahres Anträge stellen, was in der Immobilie geändert werden soll. Der Verwalter prüft die Anträge und erstellt daraus die Tagesordnung, die bei der Eigentümerversammlung verwendet wird. Die Eigentümer müssen den Antrag sachlich begründet, schriftlich und rechtzeitig stellen.
Rechtzeitig heißt, dass die Einhaltung der mindestens 14-tägigen Ladungsfrist zur Eigentümerversammlung gewährleistet bleibt. Der Hausverwalter muss spätestens zwei Wochen vorher zur Versammlung einladen und dann steht die Tagesordnung fest. Wird ein Antrag zu spät eingereicht, kann dieser nicht für die Eigentümerversammlung berücksichtigt werden. Zu spät eingereichte Anträge werden bei der nächsten Versammlung im Folgejahr berücksichtigt. Der Eigentümer hat das ganze Jahr Zeit, dem Verwalter seinen Antrag zu senden, damit dieser bereits für das Folgejahr vorgemerkt wird.
Damit ein Antrag sachlich begründet ist, muss dieser vernünftig und im Interesse aller Eigentümer sein. Erfüllt der Antrag diese Anforderung nicht, kann der Verwalter den Antrag ablehnen und so wird dieser nicht in der Tagesordnung aufgenommen. Weiter setzt ein Beschlussantrag voraus, dass über diesen mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann.
Der Beschlussantrag wird inhaltlich vom Verwalter nachträglich neu formuliert, damit dieser klar und verständlich ist. Durch die eindeutigen Formulierungen werden im Vorfeld Anfechtungen oder Unklarheiten vermieden. Für den Eigentümer ist es wichtig, schon in seinem Beschlussantrag darauf zu achten, dass dieser konkret genug definiert ist. Soll zum Beispiel die Fassade neu gestrichen werden, kann der Eigentümer im Antrag bereits die Punkte wie Farbton, Gerüststellung oder Ausbesserung von Schäden inkludieren.
Veröffentlicht am 10. Januar 2022
In einem Mietvertrag für Gewerbeimmobilien wird vereinbart, dass der Mieter auf die Grundmiete die Umsatzsteuer zahlt. Durch diese Regelung ist dann in der Nebenkostenabrechnung ebenfalls die Umsatzsteuer zu zahlen.
Veröffentlicht am 17. Dezember 2021
Der Hausverwalter ist verpflichtet die Beschlusssammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zu führen. Die Pflicht zur Führung kann nicht auf Wohnungseigentümer oder Dritte übertragen werden.
Veröffentlicht am 12. November 2021
Der Verkehrswert wird bei Immobilien genutzt, um den Wert bei einem Verkauf zu ermitteln. Um einen korrekten Wert zu ermitteln, der alle Modernisierungen beinhaltet, sollte ein Sachverständiger beauftragt werden, der dies beurteilt.
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