Abrechnung

Hausgeldabrechnung und Wirtschaftsplan

Hausgeldabrechnung und Wirtschaftsplan

Veröffentlicht am 11. November 2022

Der Wirtschaftsplan und die Hausgeldabrechnung sind jährliche Aufgaben des Hausverwalters, die dieser für eine Wohnungseigentümergemeinschaft übernimmt. Anhand der Abrechnungen und Kalkulation werden die Vorauszahlungen der Eigentümer bestimmt.

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Finanzen

Rendite von Eigentumswohnungen

Rendite von Eigentumswohnungen

Veröffentlicht am 24. Oktober 2022

Der Kaufpreis liegt im Durchschnitt beim 25-Fachen der Jahreskaltmiete. Je geringer, desto besser ist die Rendite, denn dann finanzieren die Mieteinnahmen einen Großteil des Kredits. Alles über dem 25-fachen der Jahreskaltmiete ist schlechter für die Rendite und verringert den Anteil an der Tilgung.

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WEG

Zertifizierter Hausverwalter

Zertifizierter Hausverwalter

Veröffentlicht am 5. Oktober 2022

Laut WEG-Gesetz §26a ist ein zertifizierter Verwalter, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.

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Finanzen

Anlage V korrekt ausfüllen

Anlage V korrekt ausfüllen

Veröffentlicht am 25. September 2022

Die Anlage V muss von Wohnungseigentümern jährlich für die Steuererklärung ausgefüllt werden, wenn die Immobilie vermietet wird. Wenn kein Steuerberater beauftragt wurde, kann der Eigentümer mit ein wenig Zeit die Anlage V auch selbst ausfüllen und Geld sparen.

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WEG

Teilungserklärung

Teilungserklärung

Veröffentlicht am 12. September 2022

Die Teilungserklärung wird nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) amtlich im Grundbuch dokumentiert und wird für den Kauf und die Verwaltung von Eigentumswohnungen genutzt. In der Teilungserklärung werden die Einheiten in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum anhand der Miteigentumsanteile auf die Eigentümer aufgeteilt.

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Vermietung

Was darf ein Vermieter dem Mieter fragen?

Was darf ein Vermieter dem Mieter fragen?

Veröffentlicht am 27. Juli 2022

Wenn ein Vermieter einen Nachmieter für eine seiner Wohnungen sucht, versucht er anhand von einer Selbstauskunft und Fragen einzuschätzen, ob dies der richtige Mieter ist. Dabei stehen im Fokus wie die Zahlungsfähigkeit als auch der Umgang mit der Mietwohnung ist.

Der Vermieter darf dem potentiellen zukünftigen Mieter nur zulässige Fragen stellen. Auf unzulässige Fragen muss der Mieter nicht antworten und er kann sogar lügen, ohne dass dies rechtliche Folgen hat. Lügt der Mieter allerdings bei zulässigen Fragen, kann der Vermieter je nach Schaden den Mietvertrag fristlos kündigen oder wegen arglistiger Täuschung anfechten oder sogar den Mieter auf Vermögensschadenersatz verklagen.

Zulässige Fragen

Eine Frage ist dann zulässig, wenn das Interesse des Vermieters berechtigt und schutzwürdig ist, womit es über dem Geheimhaltungsinteresse des Mieters steht. Der Vermieter möchte zum Beispiel wissen wie die Zahlungsfähigkeit des Mieters ist und darf deswegen die Einkommensverhältnisse erfahren und Einsicht in die letzte Gehaltsabrechnung erhalten.

Zulässige Fragen sind:

  • Identität (Name, Anschrift, Kontaktinformationen, etc.)
  • Anzahl der einziehenden Personen
  • Einkommensverhältnisse
  • Gehaltsabrechnungen oder Bescheinigungen von der Agentur für Arbeit bzw. Sozialamt
  • Mietschulden oder Insolvenzverfahren
  • Aktueller Beruf und Arbeitgeber
  • Nutzung der Wohnung für gewerbliche Zwecke
  • Haustierhaltung

Unzulässige Fragen

Auf unzulässige Fragen muss der Mieter nicht antworten und darf sogar Lügen, ohne dass es rechtliche Folgen hat.

  • Nationalität
  • Hautfarbe
  • Personalausweis
  • Aufenthaltsstatus
  • Vorstrafen oder Ermittlungsverfahren
  • Gründe für die Beendigung von früheren Mietverhältnissen oder Informationen über den früheren Vermieter
  • Schwangerschaft / Kinderplanung
  • Krankheit / Behinderung
  • Religion / Glauben
  • Hobbies
  • Mitgliedschaften in Parteien oder Vereinen
  • Rauchgewohnheiten
  • sexuelle Neigungen

Aufklärungspflicht des Mieters

Nachdem der Mieter in der Wohnung wohnt, hat er die Pflicht dem Vermieter unverzüglich Auskunft über folgende Änderungen zu geben:

  • die Miete wird vom Sozialamt (z. B. der Agentur für Arbeit) übernommen, weil der Mieter arbeitslos geworden ist.
  • die Miete macht mindestens 75 % des Nettoeinkommens des Mieters aus oder der Mieter ist wirtschaftlich nicht mehr in der Lage den Vertrag weiter zu erfüllen.
  • es wurde ein Insolvenzverfahren gegen den Mieter eröffnet.

Wenn der Mieter den Vermieter darüber nicht informiert, kann der Vermieter je nach Schaden den Mietvertrag fristlos kündigen oder wegen arglistiger Täuschung anfechten oder sogar den Mieter auf Vermögensschadenersatz verklagen.

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