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Vermietung

Was darf ein Vermieter dem Mieter fragen?

Was darf ein Vermieter dem Mieter fragen?

Veröffentlicht am 27. Juli 2022

Wenn ein Vermieter einen Nachmieter für eine seiner Wohnungen sucht, versucht er anhand von einer Selbstauskunft und Fragen einzuschätzen, ob dies der richtige Mieter ist. Dabei stehen im Fokus wie die Zahlungsfähigkeit als auch der Umgang mit der Mietwohnung ist.

Der Vermieter darf dem potentiellen zukünftigen Mieter nur zulässige Fragen stellen. Auf unzulässige Fragen muss der Mieter nicht antworten und er kann sogar lügen, ohne dass dies rechtliche Folgen hat. Lügt der Mieter allerdings bei zulässigen Fragen, kann der Vermieter je nach Schaden den Mietvertrag fristlos kündigen oder wegen arglistiger Täuschung anfechten oder sogar den Mieter auf Vermögensschadenersatz verklagen.

Zulässige Fragen

Eine Frage ist dann zulässig, wenn das Interesse des Vermieters berechtigt und schutzwürdig ist, womit es über dem Geheimhaltungsinteresse des Mieters steht. Der Vermieter möchte zum Beispiel wissen wie die Zahlungsfähigkeit des Mieters ist und darf deswegen die Einkommensverhältnisse erfahren und Einsicht in die letzte Gehaltsabrechnung erhalten.

Zulässige Fragen sind:

  • Identität (Name, Anschrift, Kontaktinformationen, etc.)
  • Anzahl der einziehenden Personen
  • Einkommensverhältnisse
  • Gehaltsabrechnungen oder Bescheinigungen von der Agentur für Arbeit bzw. Sozialamt
  • Mietschulden oder Insolvenzverfahren
  • Aktueller Beruf und Arbeitgeber
  • Nutzung der Wohnung für gewerbliche Zwecke
  • Haustierhaltung

Unzulässige Fragen

Auf unzulässige Fragen muss der Mieter nicht antworten und darf sogar Lügen, ohne dass es rechtliche Folgen hat.

  • Nationalität
  • Hautfarbe
  • Personalausweis
  • Aufenthaltsstatus
  • Vorstrafen oder Ermittlungsverfahren
  • Gründe für die Beendigung von früheren Mietverhältnissen oder Informationen über den früheren Vermieter
  • Schwangerschaft / Kinderplanung
  • Krankheit / Behinderung
  • Religion / Glauben
  • Hobbies
  • Mitgliedschaften in Parteien oder Vereinen
  • Rauchgewohnheiten
  • sexuelle Neigungen

Aufklärungspflicht des Mieters

Nachdem der Mieter in der Wohnung wohnt, hat er die Pflicht dem Vermieter unverzüglich Auskunft über folgende Änderungen zu geben:

  • die Miete wird vom Sozialamt (z. B. der Agentur für Arbeit) übernommen, weil der Mieter arbeitslos geworden ist.
  • die Miete macht mindestens 75 % des Nettoeinkommens des Mieters aus oder der Mieter ist wirtschaftlich nicht mehr in der Lage den Vertrag weiter zu erfüllen.
  • es wurde ein Insolvenzverfahren gegen den Mieter eröffnet.

Wenn der Mieter den Vermieter darüber nicht informiert, kann der Vermieter je nach Schaden den Mietvertrag fristlos kündigen oder wegen arglistiger Täuschung anfechten oder sogar den Mieter auf Vermögensschadenersatz verklagen.

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Finanzen

Grundsteuerreform 2022

Grundsteuerreform 2022

Veröffentlicht am 21. Mai 2022

Die Grundsteuer wird auf Grundbesitz erhoben und muss von den Eigentümern gezahlt werden. Die Einnahmen der Steuern werden von den Städten und Gemeinden für die Infrastruktur und öffentlichen Einrichtungen genutzt, um z. B. Straßen, Brücken, Schulen, Büchereien etc. zu finanzieren.

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EED

Novelle der Heizkostenverordnung & Energieeffizienz-Richtlinie

Novelle der Heizkostenverordnung & Energieeffizienz-Richtlinie

Veröffentlicht am 8. März 2022

Seit dem 1. Dezember 2021 ist die Novelle der Heizkostenverordnung in Kraft getreten. Die neue Verordnung verpflichtet Vermieter bei Neuinstallationen zur Messtechnik nur fernablesbare Geräte zu verwenden und den Mietern monatlich die Wärme- und Wasserverbräuche bereitzustellen. Ziel ist es, dadurch langfristig den Klimaschutz zu verbessern.

Den Klimaschutz zu verbessern und den CO²-Ausstoß zu senken ist ein aktuelles Thema und stellt eine große Herausforderung dar, darunter muss auch in der Wohnungswirtschaft der Teil dazu beigetragen werden. Die Energieeffizienzdirektive (EED) setzt dafür den Grundstein.

Ziel der Energieeffizienz-Richtlinie

Das Ziel der neuen Energieeffizienz-Richtlinie ist es, für mehr Transparenz bei den Energiekosten zu sorgen. Durch die erhöhte Transparenz sollen die BewohnerInnen ein stärkeres Bewusstsein für den tatsächlichen Verbrauch von Heizung und Warmwasser haben. Die BewohnerInnen können so ihr Verbrauchsverhalten zeitnah ändern und optimieren, um Energie und Kosten zu sparen. Insgesamt lässt sich so auch die Energieeffizienz von Gebäuden darstellen und vergleichen. Die jährliche Übersicht in der Nebenkostenabrechnung wird nicht mehr reichen, um die BewohnerInnen zeitnah und regelmäßig zu informieren.

Die Energieeffizienz-Richtlinie 2018/2002/EU ist eine der Maßnahmen der Europäischen Union, die in der „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ (25. Februar 2015) entstanden sind. Dadurch soll das Übereinkommen von Paris eingehalten, welches vorsieht, dass die weltweite Erwärmung maximal 2 % betragen soll. Ziel der Europäischen Union ist es, den 2007 prognostizierten Verbrauch bis 2030 um 32,50 % zu senken (EED 2018/2002/EU, Erwägungsgrund 6). Dafür soll von 2021 bis 2030 die Europäische Union jährlich mindestens 0,8 % des Energieverbrauchs einsparen (EED 2018/2002/EU, Erwägungsgrund 12).

Änderungen der Novelle

Folgende Neuerungen gelten seit der Verabschiedung der Novelle der Heizkostenverordnung:

  • Es dürfen nur noch fernablesbare Geräte für Heizkostenverteilern und Zählern neu installiert werden.
  • Bis zum 31.12.2026 haben Vermieter Zeit nicht fernablesbare Geräte auszutauschen. Ab Januar 2027 müssen alle nicht fernablesbaren Geräte entfernt worden sein.
  • Ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes, sind die weiteren Anforderungen der fernablesbaren Geräte beschlossen. Die Geräte müssen dann interoperabel und SMGW-kompatibel sein, d. h. die Geräte müssen an Smart Meter Gateways angebunden werden können. Die Smart Meter Gateways sind eine Kommunikationseinheit, um die sichere Datenübertragung in intelligenten Messgeräten zu gewährleisten.
  • Bis zum 31.12.2031 müssen die fernablesbaren Geräte die weitere Anforderung für die Smart Meter Gateways erfüllen.
  • MieterInnen/BewohnerInnen müssen die monatlichen Verbrauchsinformationen zeitnah und regelmäßig bereitgestellt werden. Die Verbrauchswerte können den MieterInnen in einem Portal wie easimo bereitgestellt werden.

Fernablese Messgeräte

Seit Dezember 2021 müssen zur Verbrauchserfassung von Heizung und Warmwasser nur fernablesbare Messgeräte verbaut werden. Nicht fernablesbare Messgeräte müssen bis Ende 2026 ausgetauscht oder mit der Funktion zum fernablesen nachgerüstet werden. Walk-by-Verfahren und Drive-by-Verfahren gelten als fernablesbar. Die einzige Ausnahme bilden Gebäude, in denen es aufgrund eines zu hohen Aufwands technisch nicht möglich ist fernablesbare Ausstattung zu verbauen.

Das Walk-by-Verfahren übermittelt die Daten beim Vorbeigehen an Gebäuden (bidirektional). Die Daten werden direkt per Funk auf ein mobiles Gerät wie ein Tablet übertragen und die manuelle Dateneingabe entfällt. Weiter müssen keine Termine mit Mietern zur Wohnung vereinbart werden, da die Daten von außerhalb ausgelesen werden können.

Das Drive-by-Verfahren übermittelt die Daten beim Vorbeifahren an Gebäuden (unidirektional). Die Reichweite kann bis zu 400 m betragen, ist aber abhängig von dem gegebenen Umfeld.

Interoperabilität

Die Anforderung der Interoperabilität wurde vom Bundeskartellamt vorgeschlagen, um den Wettbewerb zu stärken indem der Wechsel der Messdienstleister vereinfacht wird. Neben der Funktion zum Fernablesen müssen die Messgeräte interoperabel sein. Dadurch sind die Geräte in der Lage Informationen miteinander austauschen zu können.

Smart-Meter-Gateway

Zusätzlich müssen die Messgeräte nicht nur interoperabel sein, sondern auch an Smart Meter Gateways angebunden werden können. Die Smart Meter Gateways sind eine Kommunikationseinheit, um die sichere Datenübertragung in intelligenten Messgeräten zu gewährleisten. Hierfür gibt es eine Frist bis Ende 2031.

Umfang der unterjährigen Verbrauchsinformationen (UVI)

Die BewohnerInnen müssen aktiv über neue Verbrauchsdaten informiert werden, z. B. per E-Mail. Die Verbräuche der UVI beinhalten die Werte für Heizung und Warmwasser, die in kWh angegeben und optimalerweise in einem Portal visualisiert werden. In Zukunft müssen zusätzlich folgende Informationen bereitgestellt werden, um transparenter zu sein und BewohnerInnen anzuregen Energie zu sparen:

  • aktuelle Verbrauchswerte von Heizung und Kalt-/Warmwasser,
  • ganzjährige Energiekosten,
  • Informationen zum Brennstoffmix,
  • CO²-Emissionsdaten,
  • erhobene Steuern & Abgaben,
  • tatsächlicher Energiepreis,
  • Vergleich des aktuellen Energieverbrauchs mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres,
  • Vergleich des eigenen Verbrauchs mit einem Durchschnittsnutzer einer vergleichbaren Wohneinheit (Verweis durch einen Link möglich).

Bereitstellung der UVI

EigentümerInnen bzw. VermieterInnen haben verschiedene Möglichkeiten, die UVI den BewohnerInnen zukommen zu lassen. Je nach Messdienstleister gibt es andere Kanäle zur Bereitstellung der Daten. Die Bereitstellung der Daten kann nur direkt durch den Eigentümer oder durch beauftragte Dritte wie der Hausverwaltung erfolgen.

  • Portal der Messdienstleister
  • Mieterportal/Eigentümerportal wie easimo mit Benachrichtigung per E-Mail über neue Informationen. Lediglich die Zurverfügungstellung reicht hier nicht aus.
  • Dokument per E-Mail oder Post

EED-Richtlinie nicht umgesetzt?

Falls der Vermieter die EED-Richtlinie nicht rechtzeitig umsetzt, muss ggfs. mit Zivilklagen durch die Mieter/Bewohner gerechnet werden. Der Vermieter kam in dem Fall nicht seiner Verpflichtung zu Verbrauchserfassung nach (§ 4 HKVO 2009), weswegen die Mieter Kürzung um 15 % vornehmen dürften. Es ist im Interesse beider Parteien, dass die Richtlinie rechtzeitig und korrekt umgesetzt wird.

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ETV

Was muss bei Beschlussanträgen in der Eigentümerversammlung beachtet werden?

Was muss bei Beschlussanträgen in der Eigentümerversammlung beachtet werden?

Veröffentlicht am 15. Februar 2022

Um die Tagesordnung (TOP) für die Eigentümerversammlung zu erstellen, erhalten die Verwalter die Beschlussanträge von den Eigentümern. Was muss hier genau beachtet werden?

Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft können während des Jahres Anträge stellen, was in der Immobilie geändert werden soll. Der Verwalter prüft die Anträge und erstellt daraus die Tagesordnung, die bei der Eigentümerversammlung verwendet wird. Die Eigentümer müssen den Antrag sachlich begründet, schriftlich und rechtzeitig stellen.

Rechtzeitig heißt, dass die Einhaltung der mindestens 14-tägigen Ladungsfrist zur Eigentümerversammlung gewährleistet bleibt. Der Hausverwalter muss spätestens zwei Wochen vorher zur Versammlung einladen und dann steht die Tagesordnung fest. Wird ein Antrag zu spät eingereicht, kann dieser nicht für die Eigentümerversammlung berücksichtigt werden. Zu spät eingereichte Anträge werden bei der nächsten Versammlung im Folgejahr berücksichtigt. Der Eigentümer hat das ganze Jahr Zeit, dem Verwalter seinen Antrag zu senden, damit dieser bereits für das Folgejahr vorgemerkt wird.

Damit ein Antrag sachlich begründet ist, muss dieser vernünftig und im Interesse aller Eigentümer sein. Erfüllt der Antrag diese Anforderung nicht, kann der Verwalter den Antrag ablehnen und so wird dieser nicht in der Tagesordnung aufgenommen. Weiter setzt ein Beschlussantrag voraus, dass über diesen mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann.

Der Beschlussantrag wird inhaltlich vom Verwalter nachträglich neu formuliert, damit dieser klar und verständlich ist. Durch die eindeutigen Formulierungen werden im Vorfeld Anfechtungen oder Unklarheiten vermieden. Für den Eigentümer ist es wichtig, schon in seinem Beschlussantrag darauf zu achten, dass dieser konkret genug definiert ist. Soll zum Beispiel die Fassade neu gestrichen werden, kann der Eigentümer im Antrag bereits die Punkte wie Farbton, Gerüststellung oder Ausbesserung von Schäden inkludieren.

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